Das gesetzliche Verbot von mehrfach befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber ist auch nach einer mindestens dreijährigen Pause nicht erlaubt, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch, 13.06.2018, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Damit verwarfen die Karlsruher Richter die Gesetzesauslegung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Gesetzgeber habe zum Schutz der Arbeitnehmer Kettenbefristungen verhindern und unbefristete Regelarbeitsverhältnisse sichern wollen, so die Verfassungsrichter.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Arbeitsverträge mit sachlichem Grund mehrfach hintereinander befristet werden. Gründe können beispielsweise eine Schwangerschaftsvertretung oder auch eine längere Krankheit eines zu vertretenden Beschäftigten sein. Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erlaubt. In dieser Zeit kann das befristete Arbeitsverhältnis höchstens dreimal hintereinander verlängert werden, solange die Zwei-Jahres-Grenze insgesamt nicht überschritten wird. Tarifverträge dürfen laut Gesetz von diesen Fristen aber abweichen.

In den nun entschiedenen Rechtsstreitigkeiten wollten ohne sachlichen Grund befristet eingestellte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden. Sie beriefen sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach ist eine sachgrundlose Befristung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ beschäftigt war.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte hierzu allerdings entschieden, dass eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre liegen; die gesetzliche Schutzvorschrift dürfe nicht zum Einstellungshindernis werden, so die Erfurter Richter zur Begründung (Urteil vom 06.04.2011, AZ: 7 AZR 716/09).

Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte allerdings Zweifel, ob diese Auslegung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es legte daher einen Streit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

In dem zweiten Fall hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg entsprechend den Vorgaben des BAG entschieden. Dagegen legte der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde ein.

In seinem Beschluss vom 06.06.2018 stellte das Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich klar, dass der Gesetzgeber die Mehrfachbefristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund bei demselben Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der zweijährigen Befristungsdauer verbieten durfte. Da Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgeber strukturell unterlegen seien, habe der Gesetzgeber die Beschäftigten vor Kettenbefristungen schützen und die unbefristete Beschäftigung als Regelarbeitsverhältnis sichern wollen.

Dies verstoße nicht gegen die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers oder die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers, so die Verfassungsrichter. Zwar habe der Arbeitgeber ein Interesse an flexiblen Arbeitsverhältnissen. Dies sei aber ausreichend gewährleistet, indem der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, mehrfach befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund abzuschließen. Die einmalige sachgrundlose Befristung als Brücke in eine Dauerbeschäftigung sei ebenfalls möglich.

Eine erneute Befristung ohne sachlichen Grund könne nur ausnahmsweise begründet sein, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber sehr lange zurückliegt, ganz andersgeartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist, beispielsweise ein Minijob während der Studienzeit.

Die Gesetzesauslegung des BAG, nach der nach einer dreijährigen Pause bei dem Arbeitgeber eine erneute sachgrundlose Befristung möglich ist, sei dagegen mit den „verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren“. Denn aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich der klare Wille des Gesetzgebers, Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen. Danach sei eine sachgrundlose Befristung „grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig”.

Nicht entschieden haben die Verfassungsrichter über die gesetzlichen Bestimmungen, wonach Tarifverträge vom Verbot der Kettenbefristungen abweichen dürfen.

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