Auch angestellte Reinigungskräfte haben Anspruch auf Entlohnung nach ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Mittwoch, 09.05.2018, verkündeten Urteil klargestellt (AZ: 7 Sa 278/17). Es verwarf damit die in der Reinigungsbranche verbreitete Praxis, den Lohn lediglich nach einer behaupteten Durchschnitts-Putzzeit pro Zimmer oder pro Quadratmeter zu berechnen.

Im Fall des Klägers, der bei einem Dienstleister im Bereich Hotelservice als sogenannter Roomboy angestellt ist, erklärte das LAG zudem auch eine Kündigung für unwirksam. Insgesamt steht ihm nun eine Lohnnachzahlung von über 20.000 Euro zu.

Als Roomboy reinigte der Kläger von November 2015 bis Mai 2016 in einem Hotel Gästezimmer und Suiten. Für seine Arbeit erhielt er zwischen 430,69 € und 973,78 € netto monatlich.

Maßgeblich war dabei zwar der jeweils gültige Tarifmindestlohn. Es wurde jedoch nicht die tatsächliche Arbeitszeit entlohnt. Der Arbeitgeber hatte die Stunden-Entlohnung nach angeblichen statistischen Durchschnittswerten berechnet, wie viel Zeit man für ein Gästezimmer und für eine Suite zum Putzen braucht. Danach wurden lediglich für jedes gereinigte Zimmer 30 Minuten und für jede Suite 45 Minuten Arbeitszeit angenommen und entlohnt. Benötigte die Reinigungskraft länger, wurde diese Zeit nicht bezahlt.

Der Kläger gab an, dass er Stundenzettel im Voraus habe blanko unterschreiben und seinem Arbeitgeber habe übergeben müssen.

Doch der Beschäftigte hatte seine tatsächlichen Arbeitszeiten genau dokumentiert. Danach hatte er zwischen 127,33 und 243 Stunden monatlich die Hotel-Zimmer und Suiten gereinigt. Er verlangte daher die tarifliche Mindestentlohnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, insgesamt 15.158,00 € brutto abzüglich bereits erhaltener 4.379,00 € netto.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mann zum 30.06.2016.

Dagegen erhob der Roomboy Kündigungsschutzklage und verlangte auch für die Zeit ab 2016 bis Februar 2017 entgangenen Lohn. Der Juli 2016 stand nicht im Streit.

Sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf als auch das LAG gaben dem Roomboy weitgehend recht. Die Aufzeichnungen des Klägers würden die tatsächliche Arbeitszeit wiedergeben. Der Arbeitgeber habe nicht widerlegt, dass die Stundenzettel nur statistische Durchschnittswerte wiedergeben.

Die ausgesprochene Kündigung sei zudem unwirksam. Als Kündigungsgrund sei Alkoholkonsum während der Arbeitszeit genannt worden. Dieser Grund sei aber wegen einer erteilten Abmahnung bereits „verbraucht“. Eine vor dem LAG behauptete Fundunterschlagung sei widersprüchlich und damit nicht ausreichend belegt worden.

Damit stehe dem Kläger unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeit entsprechend seinen Aufzeichnungen und einer angenommenen monatlichen Mindestarbeitszeit von 154,53 Stunden für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung ein Lohnnachschlag in Höhe von insgesamt über 20.000,00 € zu.

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