EU-Organe müssen Mobbingvorwürfe von Arbeitnehmern in den eigenen Reihen konsequenter aufklären und verfolgen. Dies hat das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in zwei am Freitag, 13.07.2018, verkündeten Urteilen gefordert und zwei Mobbing-Opfern Schadenersatz von jeweils 10.000 Euro zugesprochen (AZ: T-275/17 und T-377/17).

Im ersten Fall ging es um die parlamentarische Assistentin einer ehemaligen Europaabgeordneten im EU-Parlament. Am 07.11.2013 beantragte die Abgeordnete beim EU-Parlament, den Vertrag der Assistentin, eine EU-Beamtin, aufzulösen. Diese sei ohne Erlaubnis eine Woche lang nicht zur Arbeit erschienen. Als sie dies thematisiert habe, habe die Assistentin sie beschimpft und sei anschließend verschwunden.

Als das Parlament den Vertrag im Dezember 2013 auflöste, stellte die Assistentin einen Antrag auf Beistand. Sie sei von der Abgeordneten gemobbt worden. Das Mobbing habe in Erniedrigungen, Drohungen, Geringschätzungen, Beschimpfungen und im Anschreien bestanden.

Das Parlament wies den Antrag auf Beistand ab. Die Verwendung eines solchen rauen Umgangstons sei zwar für sich genommen „bedauernswert“, dieser lasse sich bei den stressreichen Arbeitsbedingungen aber nicht immer vermeiden.

Im zweiten Fall ging es um eine seit dem 01.04.2008 angestellte Referentin der Europäischen Investitionsbank (EIB). Als die EIB im Oktober 2014 einen neuen Direktor bekam, wurde die Referentin von ihm gemobbt. Sie warf ihm vor, sie ohne sachlichen Grund von einer Leitungsfunktion entfernt und sie angeschwärzt zu haben. Auch seien ihr Informationen vorenthalten worden. Sie sei gegenüber anderen Personen benachteiligt worden.

Das EIB wertete dies als Mobbing und verpflichtete den neuen Direktor, sich bei der Frau förmlich zu entschuldigen. Bei einer erneuten Beschwerde wegen Mobbings wurde ihm ein Disziplinarverfahren angedroht. Es sollte zudem geprüft werden, ob der Vorgesetzte ein berufliches Coaching in Bezug auf seinen Führungs- und Kommunikationsstil durchlaufen soll. Schließlich wies die EIB die Referentin darauf hin, dass das Verfahren „streng vertraulich“ bleiben müsse.

Die beiden Beschäftigten waren mit den Entscheidungen des EU-Parlaments beziehungsweise der EIB nicht zufrieden und wollten vor dem EuG Schadenersatz erstreiten.

Die Luxemburger Richter sprachen den Frauen jeweils 10.000,00 € Schadenersatz, allerdings nicht wegen Mobbings, zu. Im Fall der Assistentin betonte das Gericht, dass EU-Abgeordnete verpflichtet sind, „die Würde und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu wahren“.

Die Mobbing-Vorwürfe seien von der Abgeordneten nicht bestritten und von Zeugen untermauert worden. Das „besonders niedrige Niveau der Äußerungen“ der EU-Abgeordneten habe die Assistentin in ihrer Person herabgewürdigt. Die Herabwürdigungen könnten auch nicht mit der spannungsgeladenen Atmosphäre und der stressigen Arbeit entschuldigt werden.

Für Schadenersatzforderungen wegen Mobbings müssten Mobbingopfer jedoch vor einem nationalen Gericht ziehen, entschied das EuG. Dennoch stehe der Assistentin hier Schadenersatz zu, weil das EU-Parlament sich zu viel Zeit bei dem Antrag auf Beistand gelassen hat. Zu Unrecht sei das Parlament davon ausgegangen, dass das Verhalten der Abgeordneten nicht missbräuchlich gewesen sei.

Im Fall der EIB-Referentin rügten die EU-Richter, dass die Bank die Mobbingvorwürfe und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens nicht ausreichend gewürdigt hat. Angesichts der Schwere des Falles sei das angedrohte Disziplinarverfahren im Wiederholungsfall als Strafe unzureichend.

Zu Unrecht habe die EIB die Referentin über das Mobbing-Verfahren zum Schweigen verpflichtet. Denn solch ein Schweigegebot führe dazu, dass das Mobbing-Opfer die von der EIB getroffenen Feststellungen zum Mobbing nicht für Entschädigungsklagen vor einem nationalen Gericht verwenden könne. Wegen dieser zu Unrecht auferlegten Schweigepflicht stehe der Frau Schadenersatz zu.

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach