Duscht ein Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit täglich im Hotelzimmer, steht eine erlittene Legionellen-Infektion nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Berufskrankheit ist die gefährliche Infektion nur dann anzuerkennen, wenn die versicherte berufliche Tätigkeit ein generell erhöhtes Infektionsrisiko aufweist und sich das Risiko dabei tatsächlich auch verwirklicht hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Donnerstag, 17.05.2018, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (AZ: L 3 U 4168/17). Die Stuttgarter Richter verweigerten damit einer Witwe Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ihr im November 2014 verstorbener 58-jähriger Mann war als Monteur unter anderem für die Automobilindustrie tätig. Zuletzt besuchte er Niederlassungen von Automobilfirmen in Rastatt und im belgischen Gent.

Als der Versicherte im August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus musste, wurde bei ihm eine Legionellen-Infektion festgestellt. Er starb schließlich infolge der Erkrankung an einer Lungenentzündung. Ansteckungsquellen für die über die Luft verbreiteten Legionellen-Bakterien sind häufig Duschen, Wasserhähne oder auch Luftbefeuchter.

Die Witwe beanspruchte für den Tod ihres Mannes von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Legionellen-Infektion müsse sich ihr verstorbener Mann bei seiner Auswärtstätigkeit zugezogen haben, möglicherweise bei seinem täglichen Duschen im Hotel.

Der Unfallversicherungsträger stellte daraufhin Ermittlungen an den letzten Arbeitsplätzen und an den Duschen im Privathaus des Versicherten an, ohne dort auf das gefährliche Bakterium zu stoßen. Auch die zuständigen belgischen Behörden konnten einen Legionellen-Ausbruch nicht bestätigen. Im ersten Hotel, in dem der Versicherte übernachtet hatte, wurden keine Erreger gefunden; das zweite Hotel ist zwischenzeitlich geschlossen. Auch im Privathaus wurde nichts gefunden.

Ein Sachverständiger hatte zwar erklärt, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne. Als Nachweis für die Erkrankungsursache genügte dies der Berufsgenossenschaft aber nicht.

Sozialgericht und LSG nicht einer Meinung

Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Frau noch recht und verwies darauf, dass es eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen gegeben habe.

Das LSG hob diese Entscheidung jedoch auf und urteilte, dass der Frau keine Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Infektionskrankheiten könnten als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege, in einem Laboratorium oder in einem anderen Bereich mit einer vergleichbaren Infektionsgefahr tätig ist.

Dies sei hier nicht der Fall. Auch sonst habe die Witwe nicht beweisen können, dass ihr verstorbener Mann die Infektion im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit erlitten hat. An den Arbeitsplätzen seien die Erreger nicht gefunden worden. Es gebe keine Hinweise, dass eine Gefährdungslage bei der beruflichen Tätigkeit bestanden habe.

Sollte die Ursache der Infektion im täglichen Duschen im Hotel liegen, würde sowieso kein Unfallversicherungsschutz bestehen. Denn die Körperreinigung sei eine private Tätigkeit, für die die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommen müsse.

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