Arbeitnehmer, die ihren Lohn erst verspätet oder nur unvollständig bekommen, haben neben einer gegebenenfalls verzinsten Nachzahlung nicht auch noch Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz. Die Pauschalentschädigung von 40,00 € greift im Arbeitsrecht nicht oder wirkt sich jedenfalls nicht vorteilhaft aus, urteilte am Dienstag, 25.09.2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 26/18).

Nach einem Eigentümerwechsel seiner Firma hatte im Streitfall ein Baumaschinenführer eine Besitzstandszulage drei Monate lang nicht bekommen. Diese klagte er ein und verlangte dabei neben der Zulage und Zinsen auch eine pauschale Entschädigung von dreimal 40,00 €.

Hintergrund ist eine 2014 eingeführte Vorschrift. Sie geht auf EU-Recht zurück und soll die allgemeine Zahlungsmoral bei Unternehmen und anderen Nicht-Verbrauchern verbessern. Danach hat der Gläubiger einen Anspruch auf Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40,00 €, wenn der Schuldner verspätet zahlt. Der Anspruch besteht zusätzlich zu Zinsen und gegebenenfalls anderweitigen Schadenersatzforderungen. Lediglich auf „Kosten der Rechtsverfolgung“, also insbesondere Anwaltskosten, wird die Pauschale angerechnet.

Hier hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf dem Baumaschinenführer in vollem Umfang recht gegeben, ihm also auch die Pauschalentschädigung zugesprochen (ähnlich zuvor schon LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, AZ: 12 Sa 524/16). Vor dem BAG stritten die Parteien nur noch um die Pauschalentschädigung.

Nach dem Erfurter Urteil greift die Pauschale im Arbeitsrecht nicht. Durch die arbeitsrechtliche Sondervorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) werde sie verdrängt oder jedenfalls anderweitig hinfällig.

Bei einem Zahlungsverzug besteht danach „in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs“ über die Zinsen hinaus kein Entschädigungsanspruch. Zahlungsverzug beim Lohn muss aber in aller Regel schon in erster Instanz geltend gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen kann es durch eine Klageerweiterung zu einer Geltendmachung erst in zweiter Instanz kommen.

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