Erteilen Arbeitgeber trotz eines arbeitsgerichtlichen Urteils einem Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis, müssen sie mit einem Zwangsgeld oder einer Zwangshaft rechnen. Kann die im Rahmen der Zwangsvollstreckung angeordnete Zwangshaft wegen der Haftunfähigkeit des Geschäftsführers des Arbeitgebers nicht vollstreckt werden, kann der Arbeitnehmer nach zwei Jahren erneut einen Antrag auf Zwangsmittel stellen, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (AZ:10 Ta 104/25). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt wurde zugelassen.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.06.2017 die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt erstritten. Der Arbeitgeber kam dem nicht nach, da er sonst in dem Arbeitszeugnis zu einer schriftlichen Lüge gezwungen werde.
Der Arbeitnehmer beantragte als Gläubiger des arbeitsgerichtlichen Titels die Zwangsvollstreckung. In mehreren Beschlüssen setzte das Arbeitsgericht Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 62.500,00 € fest, welches der Arbeitgeber auch zahlte. Ein Arbeitszeugnis erteilte er dennoch nicht. Daraufhin wurde am 17.03.2022 die Zwangshaft des Geschäftsführers angeordnet.
Doch der Geschäftsführer konnte dieser entgehen. Denn das Amtsgericht Königstein hatte die Vollstreckung der Zwangshaft wegen Haftunfähigkeit des Mannes für 24 Monate ausgesetzt.
Daraufhin hob das Arbeitsgericht im August 2024 die Anordnung der Zwangshaft auf und setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € fest.
Das LAG kippte diese Entscheidung, da die angeordnete Zwangshaft rechtskräftig geworden sei. Der Gläubiger könne weiterhin die Vollstreckung des Haftbefehls versuchen.
Am 04.04.2025 beantragte der Arbeitnehmer erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft. Seit der Anordnung der Zwangshaft seien nun mehr als zwei Jahre vergangen, so dass nach der Zivilprozessordnung die Vollziehung des Haftbefehls „unstatthaft“ sei. Angesichts der Haftunfähigkeit des Geschäftsführers könne nur ein Zwangsgeld ihm zu seinem Recht verhelfen, so der Arbeitnehmer.
Dem stimmten sowohl das Arbeitsgericht als nun auch das LAG zu. Eine angeordnete Zwangshaft müsse innerhalb von zwei Jahren durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, so das LAG. Danach könne der Gläubiger „erneut einen Antrag auf Zwangsmittel“ stellen. Dass der Arbeitnehmer nach über acht Jahren seit Erlass des Titels auf die Erteilung des Zeugnisses für weitere Bewerbungen offensichtlich nicht mehr angewiesen ist, stehe dem nicht entgegen. Denn im Vollstreckungsverfahren finde eine allgemeine Zweck-Nutzen-Abwägung nicht statt. Vielmehr seien Titel eines Gläubigers zur „Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes“ „effektiv durchzusetzen“.
Sei die Vollstreckung einer Zwangshaft wie im vorliegenden Fall wegen der Haftunfähigkeit des Geschäftsführers nicht möglich, könne ein Zwangsgeld verhängt werden, „auch wenn dieses in der Vergangenheit nicht dazu geführt hat, den Willen des Schuldners zu beugen“. Wegen der Hartnäckigkeit des Schuldners, kein Zeugnis zu erteilen, sei ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € gerechtfertigt.
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