Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind unpfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 19.10.2018, veröffentlichten Beschluss entschieden (AZ: IX ZB 41/16). Er schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Danach sind Zuschläge für Samstagsarbeit aber nicht geschützt.

Damit hatte ein überschuldeter Bademeister aus Rheinland-Pfalz teilweise Erfolg. Er ist bei einer Gemeinde angestellt und arbeitet während der Badesaison regelmäßig auch an Wochenenden und Feiertagen. Er ist in Privatinsolvenz und streitet mit dem Insolvenzverwalter, in welchem Umfang die Gläubiger auch auf seine für diese Dienste gewährten Zulagen zugreifen können.

2016 hatte der BGH bereits entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge nicht pfändbar sind (Beschluss vom 29.06.2016, Az.: VII ZB 4/15).

Ein Jahr später urteilte das Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, dass neben der Nachtarbeit auch Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen als „Erschwerniszulagen“ vor der Pfändung geschützt sind, soweit sich ihre Höhe „im Rahmen des Üblichen“ bewegt; dagegen können Zulagen für Schichtarbeit oder für Arbeit an Samstagen oder vor Heiligabend gepfändet werden (Urteil vom 23.08.2017, AZ: 10 AZR 859/16).

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 20.09.2018 schloss sich im Fall des Bademeisters dem nun der der BGH an. Als „üblich“ können danach Zuschläge gelten, die nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sind. Das sind bei Sonntagsarbeit Zuschläge bis zu 50 Prozent des Grundlohns, bei Feiertagsarbeit bis zu 125 Prozent des Grundlohns.

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