Bei Anhaltspunkten für Disziplinarvergehen eines Beamten muss der Dienstherr zeitnah ein Disziplinarverfahren einleiten. Unterbleibt dies, kann der Dienstherr nicht später ein Paket von Verstößen gleich mit der Entlassung ahnden, urteilte am Donnerstag, 15.11.2018, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 2 C 60.17).

Es hob damit die Entfernung einer Beamtin des Landkreises Recklinghausen aus dem Dienst auf. Ihr war vorgeworfen worden, ab Januar 2013 entgegen dienstlicher Weisungen mehrfach nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein. Zudem habe sie interne E-Mails nach außen weitergegeben, sich in zahlreichen E-Mails verächtlich über den Landrat und seine Mitarbeiter geäußert und diese sogar verschiedener Straftaten beschuldigt. Damit habe sie das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört.

Mit ihrer Klage hatte die Beamtin in den Instanzen zunächst keinen Erfolg. Erst das Bundesverwaltungsgericht gab ihr nun weitgehend Recht. Zwar stellten auch die Leipziger Richter erhebliche Pflichtverstöße der Beamtin fest. Gleichzeitig verwiesen sie aber auf den „Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen“.

Diesen habe der Landkreis nicht beachtet, rügte das Bundesverwaltungsgericht. Der Kreis habe dem Treiben über ein Jahr lang zugesehen und erst im April 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dies sei „viel zu spät“ gewesen. Stattdessen hätte der Landkreis schon auf die ersten Verstöße mit „niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen“ wie etwa Verweisen reagieren müssen, um so „pflichtermahnend“ auf die Beamtin einzuwirken.

Weil der Landkreis dies versäumt habe, könne er nun nicht auf einen Schlag die höchste Disziplinarstrafe verhängen – die Entlassung aus dem Dienst oder bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts. Vielmehr sei das Versäumnis des Dienstherrn „mildernd zu berücksichtigen“.

Seit November 2018 ist die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Das Bundesverwaltungsgericht hob ihre Entlassung auf und kürzte stattdessen ihre Ruhestandsbezüge für drei Jahre um 20 Prozent.

Damit gilt für Beamte Ähnliches wie in der Privatwirtschaft. Hier muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen und kann nur bei trotz Abmahnungen wiederholten Verstößen kündigen. Anderes gilt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Beamte – nur bei ganz besonders groben Verstößen, die schon für sich allein eine Kündigung rechtfertigen.

 

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