Eltern dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers ihre einmal gewährte Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes verlängern. Aus dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz ergebe sich nicht, dass nur bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit direkt nach der Geburt der Arbeitgeber nicht zustimmen müsse, entschied das Landearbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 19.12.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 21 Sa 390/18). Die Berliner Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeitgeberin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Im konkreten Fall hatte der Kläger mit der Geburt seines Kindes für zwei Jahre Elternzeit bei seinem Arbeitgeber beantragt. Doch kurz nach Beginn der Elternzeit wollte er diese verlängern. Nun sollte die Elternzeit auch das dritte Lebensjahr des Kindes umfassen.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

Zu Unrecht, wie das LAG in seinem Urteil vom 20.09.2018 befand. Aus dem Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist. Letztlich habe der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Bestimmungen Eltern mehr „Entscheidungsflexibilität“ einräumen wollen, so das LAG.

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