Verbundene Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht abwechselnd befristet einstellen. Das ist Rechtsmissbrauch, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Montag, 15.04.2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 21 Sa 936/18).

Es hob damit die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer technischen Assistentin auf. Sie arbeitet in einem Forschungslabor, das von zwei Trägern gemeinsam betrieben wird. Sie war zunächst bei einem der Träger befristet angestellt. Als das Arbeitsverhältnis auslief, schloss der andere Kläger mit ihr einen erneut ohne Sachgrund befristeten Vertrag.

Als Sachgrund für eine Befristung gilt beispielsweise die Vertretung während einer Schwangerschaft oder Elternzeit. Ohne Sachgrund sind Befristungen bei demselben Arbeitgeber nur für eine Dauer von insgesamt höchstens zwei Jahren zulässig.

Die technische Assistentin hielt ihre zweite Befristung daher für unzulässig.

Mit seinem Urteil vom 31.01.2019 gab das LAG ihrer Entfristungsklage statt. Beide Arbeitgeber seien „rechtlich und tatsächlich verbunden“ gewesen. Die gewählte Vertragsgestaltung sei daher rechtsmissbräuchlich. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, über die Zweijahresgrenze hinaus erneut eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen.

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Artikelserie zur Befristung von Arbeitsverträgen

Befristet oder unbefristet? Das ist bei neuen Arbeitsverträgen oft die Frage!

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge hat im Jahre 2017 eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden.

Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erläutere ich in dieser Artikelserie.

 

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