Objektschützer der Berliner Polizei dürfen keine sichtbaren Tätowierungen mit Mafia-Begriffen haben. Eine solche Tätowierung kann Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers begründen, weshalb er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am Dienstag, 14.05.2019, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 5 Ta 730/19).

Im konkreten Fall hatte sich der Antragsteller erfolglos um eine ausgeschriebene Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben. Das Land Berlin hatte den Mann abgelehnt, weil er auf dem Arm eine sichtbare Tätowierung mit dem Wort „omertá“ sowie Revolverpatronen und Totenköpfe abgebildet hatte. Das Wort „omertá“ bezeichnet die Schweigepflicht für Mafia-Mitglieder.

Nachdem die Stellen anderweitig besetzt worden waren, wurde das Gerichtsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Land Berlin meinte, der Antragsteller müsse aber noch die Verfahrenskosten übernehmen.

Zu Recht, wie das LAG in seinem Beschluss vom 25.04.2019 entschied. Denn der Antragsteller wäre in dem Verfahren klar unterlegen gewesen. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Bewerber hinter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht. Es gebe damit Zweifel, dass der Bewerber nach „Recht und Gesetz“ handeln wird. Auf die tatsächliche Verfassungstreue komme es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die Sicht des Betrachters.

Am 03.04.2018 hatte das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Stellenbewerber für die Berliner Polizei auch kein Tattoo einer barbusigen Göttin Diana auf dem Unterarm haben dürfen (AZ: 58 Ga 4429/18). Die entblößten Brüste könnten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden.

Ein 20 mal 14 Zentimeter großes Löwenkopf-Tattoo auf dem Unterarm eines Polizeibewerbers ist nach einer Entscheidung Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2017 dagegen zulässig (AZ: 2 L 3279/17).

Die eintätowierten Namenszüge der Töchter eines Polizeibewerbers müssen wiederum nicht hingenommen werden, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29.09.2014 (AZ: 6 B 1064/14).

Zweifel an der Neutralität einer Polizeibewerberin hatte auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem Urteil vom 11.07.2014 (AZ: 1 B 1006/14). Die Bewerberin hatte sich auf ihrem linken Unterarm den französischen Schriftzug „Síl te plaît … apprivoise-moi“ – auf Deutsch etwa „Bitte zähme mich“ – eintätowieren lassen. Das uniformierte Erscheinungsbild eines Bundespolizisten müsse „frei von Übertreibungen sein“, forderten die Kasseler Richter.

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