Bei Massenentlassungen dürfen Arbeitgeber die Kündigungen vorbereiten und abschicken, sobald die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Dass der Entschluss zur Kündigung bereits feststand, steht der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige nicht entgegen, urteilte am Donnerstag, 13.06.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 459/18).

Es gab damit dem Insolvenzverwalter einer Gießerei in Baden-Württemberg im Grundsatz recht. Er wollte 45 Beschäftigte entlassen. Die entsprechende Massenentlassungsanzeige ging am 26.06.2017 bei der Arbeitsagentur ein. Die Kündigungsschreiben waren bereits vorbereitet und wurden noch mit Datum vom selben Tag verschickt.

Die Massenentlassungsanzeigen sind im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Derselbe Paragraf schreibt zudem auch eine Beratung mit dem Betriebsrat vor. Dieser soll so die Möglichkeit bekommen, dem Arbeitgeber mildere Alternativen zu den Massenentlassungen aufzuzeigen. Dieses sogenannte Konsultationsverfahren muss nach bisheriger BAG-Rechtsprechung daher zeitlich vor dem endgültigen Entschluss zu den Entlassungen liegen.

Im Streitfall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart gemeint, Ähnliches müsse auch für die Massenentlassungsanzeige gelten; hier sei die Anzeige zu spät erfolgt, weil die Kündigungen bereits feststanden.

Dem hat das BAG nun widersprochen. Anders als bei der Konsultation des Betriebsrats sei es nicht Aufgabe der Arbeitsagentur, noch Einfluss auf die Entscheidung zur Massenentlassung zu nehmen. Die Anzeige solle der Agentur lediglich die Möglichkeit geben, sich auf die Vermittlung der künftigen Arbeitslosen vorzubereiten. Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige sei daher nur, dass diese bei der Arbeitsagentur eingegangen ist, bevor den Arbeitnehmern die Kündigungen zugehen.

Allerdings verwies das BAG den Streit nochmals an das LAG Stuttgart zurück. Es soll prüfen, ob die Massenentlassungsanzeige formal korrekt war und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.

Im Streit um die Massenentlassungen bei Air Berlin hatten kürzlich ähnlich auch schon zwei Senate des LAG Berlin entschieden und dem LAG Stuttgart widersprochen (Urteile vom 25.04.2019, AZ: 21 Sa 1534/18 und 18 Sa 1449/18).

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