Elf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst kann der frühere Arbeitgeber eine Dienstwohnung nicht mehr kündigen. Das entschied das Amtsgericht München in einem am 02.08.2019 bekanntgegebenen Urteil zugunsten eines Arztes (AZ: 472 C 22568/18).

Er war Assistenzarzt am Klinikum Bogenhausen in München. 2006 bekam er von der Klinik eine Betriebswohnung. Diese war nur knapp 25 Quadratmeter klein – angesichts Wohnungsmangel und hoher Mietpreise in der Landeshauptstadt für den jungen Arzt aber dennoch eine feine Sache.

Das Arbeitsverhältnis endete Mitte 2007, ohne dass der Arzt eine Aufforderung erhielt, die Wohnung zu räumen. Erst 2018 kündigte eine Wohnungsbaugesellschaft, auf die die Wohnung zwischenzeitlich übergegangen war.

Ob die Wohnungsbaugesellschaft überhaupt kündigen konnte, blieb wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls umstritten. Anders als die Klinik könnte sie sich dann jedenfalls nicht auf einen betrieblichen Bedarf stützen, stellte das Amtsgericht klar.

So oder so sei das Recht zur Kündigung verwirkt. Klinik und Wohnungsbaugesellschaft hätten dem Arzt und geschiedenen Vater die Wohnung mehr als zehn Jahre lang belassen. Nach so langer Zeit habe er „ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der Mietvertrag als unbefristetes Mietverhältnis (…) fortgeführt wird“. Das offensichtlich „eklatante Kommunikationsdefizit“ zwischen Klinik, Wohnungsbaugesellschaft und der ebenfalls beteiligten Stadt München könne „naturgemäß nicht zulasten des Beklagten wirken“.

Der Arzt habe vielmehr inzwischen davon ausgehen dürfen, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses gerade nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen werde – zumal es zwischenzeitlich mehrfach Nachträge zum Mietvertrag gegeben habe, so das Amtsgericht München.

Gegen dieses Urteil vom 08.02.2019 hatte die Wohnungsbaugesellschaft zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber zurückgenommen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.

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