Abteilungsleiter können bei sexuellen Belästigungen von Kolleginnen ihre Leitungsfunktion verlieren. Ein Klinik-Arbeitgeber darf in solch einem Fall eine Änderungskündigung aussprechen und einen zuvor als Leiter eines Herzkatheter-Messlabors angestellten Mitarbeiter nur noch als Krankenpfleger beschäftigen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 30.07.2019, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 Sa 339/18).

Im konkreten Fall hatten sich zwei Beschäftigte eines Caritas-Krankenhauses beim Pflegedirektor schriftlich darüber beschwert, dass ihr Vorgesetzter, der Leiter des Herzkatheter-Messlabors, sie immer wieder sexuell belästigen würde. Die Frauen gaben an, dass der Mann sie gezielt und bewusst an Taille, Oberschenkeln oder Knie anfasse.

Hinzu kämen auch verbale Entgleisungen. Bemerkungen wie „Wir gehen jetzt mal ins Büro und schieben mal ne Nummer“, „Meinst du, dat Schenki bläst gut?“ oder Bemerkungen über die vermeintliche Potenz des Mannes und die Frage nach dem Tragen von schwarzer Unterwäsche führte dazu, dass die Frauen Angst vor weiteren Belästigungen hatten.

Der Arbeitgeber wollte den Mann daraufhin nicht mehr in leitender Funktion beschäftigen. Er bot ihm aber eine Vereinbarung an, nach der er eine Abmahnung akzeptiere und künftig nur noch als Krankenpfleger arbeite. Anderenfalls komme eine fristlose Kündigung infrage.

Der Beschäftigte nahm zunächst das Angebot an, focht dieses aber einen Tag später wieder an. Er erklärte, dass er „durch Androhung einer fristlosen Kündigung massiv unter Druck gesetzt“ worden sei.

Die Klinik sprach daraufhin eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung aus und bot ihm die Weiterbeschäftigung als Krankenpfleger ohne Leitungsfunktion an, allerdings mit rund 900,00 € Einbußen pro Monat.

Dagegen zog er vor Gericht. Er habe nie Kolleginnen bewusst und gezielt in sexueller Absicht berührt. Auch habe er seine Führungsposition nicht für sexuelle Kontakte oder Anzüglichkeiten ausgenutzt. Lockere Sprüche seien in der Abteilung immer üblich gewesen. Er habe in der Klinik seit 37 Jahren in „verantwortungsvoller Position“ beanstandungsfrei gearbeitet. Der kirchliche Arbeitgeber habe auch ihm gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht.

Arbeitnehmer unterliegt beim Arbeitsgericht und LAG

Doch sowohl vor dem Arbeitsgericht Trier als auch dem LAG hatte die Klage keinen Erfolg. Der Kläger könne keine Weiterbeschäftigung als Leiter des Herzkatheter-Messlabors verlangen. Die von ihm ursprünglich zugestimmte Änderungsvereinbarung, nach der er nun als Krankenpfleger beschäftigt werde, sei gültig.

Es habe auch keine widerrechtliche Drohung mit einer fristlosen Kündigung vorgelegen, heißt es weiter in dem Urteil vom 11.04.2019. Widerrechtlich sei solch eine Kündigungsdrohung nur, wenn der Arbeitgeber mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ davon ausgehen müsse, dass diese vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand habe.

Sexuelle Belästigungen von Kolleginnen stellten aber einen Kündigungsgrund dar. Dies seien Grenzüberschreitungen, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen dürfe. Er habe die Pflicht, die dem Kläger unterstellten Arbeitnehmerinnen „effektiv vor sexuellen Belästigungen“ des Mannes zu schützen.

Sexuelle Belästigung sei zudem „häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust“, so das LAG mit Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2017 (AZ: 2 AZR 302/16). Die obersten Arbeitsrichter hatten darin klargestellt, dass jede absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen – hier ein absichtlicher Hodengriff eines Kollegen – als sexuelle Belästigung zu werten sei.

In dem nun entschiedenen Mainzer Fall hatte der Kläger versucht, seine sexuellen Bemerkungen auch mit dem „lockeren“ Umgangston zu relativieren. Als Vorgesetzter sei er damit aber seinen Leitungsaufgaben nicht gerecht geworden. Letztlich sei das Vorgehen des Arbeitgebers gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen, urteilte das LAG.

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach

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