Ehrenamtliche Betriebsräte können für eine Betriebsratssitzung in ihrer Freizeit Anspruch auf zwei Freistellungen haben. Denn der Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich für die Sitzung besteht selbst dann, wenn es bereits für die Nachtschicht vor der Sitzung eine bezahlte Freistellung gab, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15.05.2019 entschied (AZ: 7 AZR 396/17).

Es gab damit einem Betriebsrat aus dem Rheinland recht. Er arbeitet in Wechselschicht: Auf Früh-, Spät- und Nachtschicht folgt dann jeweils eine Freiwoche. Weil alle Betriebsräte in Wechselschicht arbeiten, ist es nicht möglich, die Sitzungen der Arbeitnehmervertretung immer so zu terminieren, dass sie für alle Betriebsräte in der Arbeitszeit liegen.

Laut Betriebsverfassungsgesetz haben Betriebsräte Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich, wenn eine Sitzung „aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist“. Das BAG bekräftigte nun zunächst, dass dies unter den Bedingungen der Wechselschicht wie hier für jene Betriebsräte zutrifft, für die die Sitzung in der Freiwoche oder sonst außerhalb der Schicht-Zeit liegt.

Weiter garantiert das Betriebsverfassungsgesetz auch eine Freistellung vor der Sitzung, wenn die Teilnahme daran sonst unzumutbar ist. Hierzu hatte das BAG bereits entschieden, dass die Betriebsräte vor einer Betriebsratssitzung eine Pause von mindestens elf Stunden haben müssen; wenn erforderlich, muss der Arbeitgeber sie vorher „ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts“ freistellen (Urteil vom 18.01.2019, AZ: 7 AZR 224/15).

In dem nun entschiedenen Fall geht es um Betriebsratssitzungen, die nach einer Nachtschicht am Vormittag des ersten Tags einer Freiwoche liegen. Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat von der vorausgehenden Nachtschicht bezahlt freigestellt. Er meinte, damit sei aber auch der bezahlte Freizeitausgleich für die Sitzung selbst abgegolten.

Dem widersprach nun das BAG. Schon der Gesetzeswortlaut lege nahe, dass der Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich für die Sitzung zusätzlich besteht. Dies entspreche auch dem Zweck der Regelung. Danach gehe es nicht nur um einen Ausgleich für zusätzliche Arbeit. Vorrangig gehe es auch um eine Entschädigung für den Eingriff in die Freizeit, die wegen der Betriebsratssitzung nicht mehr zur freien Gestaltung verfügbar ist.

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