Arbeitsgerichte können Urteile auch ohne die beteiligten ehrenamtlichen Richter verkünden. Die hierfür erforderliche Unterschrift unter den Urteilstenor können die ehrenamtlichen Richter gegebenenfalls auch noch nach der Verkündung nachholen, wie das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem am Donnerstag, 28.11.2019, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 2 Sa 5/19).

Im Streitfall geht es um die Vergütung von Überstunden. Das Arbeitsgericht Bautzen hatte die Klage des Arbeitnehmers im Oktober 2018 abgewiesen.

Seine Berufung stützte der Arbeitnehmer unter anderem auf einen Formfehler: Das Arbeitsgericht habe sein Urteil nicht ordentlich verkündet. Denn bei der Verkündung seien die ehrenamtlichen Richter nicht mehr dabei gewesen, und ihre Unterschrift hätten sie erst nachträglich geleistet.

Das LAG Chemnitz betonte nun zunächst, dass sich dies nicht den Akten entnehmen lässt. Der Kläger unterstelle hier letztlich eine Falschbeurkundung des Ablaufs.

Zudem habe die Vorsitzende Richterin das Urteil alleine wirksam verkünden können. Dies lasse das Arbeitsgerichtsgesetz ausdrücklich zu.

Allerdings heißt es in dem Gesetz auch, dass dann „die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben“ ist. Hierzu entschied nun das LAG Chemnitz, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift die Verkündung nicht unwirksam macht. „Die Unterschriftsleistung kann nachgeholt werden, wenn der Urteilstenor auf der Beratung der Kammer beruht“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 03.07.2019.

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