Bundesarbeitsgericht rügt vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung

Ein ehrenamtlicher Richter muss nach einer Lücke zwischen seinen Amtszeiten jedes Mal neu vereidigt werden. Anderenfalls ist das Gericht während einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung nicht vorschriftsmäßig besetzt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 17.03.2020, veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 AZR 1389/19).

Im konkreten Fall hatte sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg gewandt. Er rügte, dass ein ehrenamtlicher Richter nicht ordnungsgemäß vereidigt und das Gericht daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Dies bestätigte nun auch das BAG mit Beschluss vom 27.02.2020; es verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Wirke ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder der Beratung mit, müsse er zuvor vereidigt worden sein. Anderenfalls sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Grundsätzlich gelte eine Vereidigung für die Dauer einer Amtszeit, sowie bei erneuter Bestellung auch für die unmittelbar anschließende weitere Amtszeit. Hier habe bei dem ehrenamtlichen Richter aber eine zeitliche Lücke zwischen seinen beiden Amtszeiten vorgelegen. In diesem Fall muss nach dem Deutschen Richtergesetz für jede Amtszeit eine Vereidigung erfolgen, so das BAG.

 

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