Die Wahrheitspflicht gilt als oberster Grundsatz bei der Zeugniserstellung. Aus der Tatsache, dass über den Inhalt von Arbeitszeugnissen regelmäßig in gerichtlichen Verfahren eine Einigung erzielt wird, lässt mich an der Einhaltung der Wahrheitspflicht in der Praxis zweifeln.

Wahrheitspflicht bedeutet im Einzelnen:

  • Dient der Informationsfunktion von Zeugnissen.
  • Künftige Arbeitgeber sollen aus dem Zeugnis einen richtigen Eindruck gewinnen können.
  • Das Zeugnis ist unter Beteiligung einer Person, die den Arbeitnehmer wirklich beurteilen kann, sorgfältig zu erstellen.
  • Das Zeugnis muss so formuliert sein, dass seine Aussagen für den beurteilten Arbeitnehmer und für Dritte klar erkennbar sind.

Weiterhin gibt es den Grundsatz des verständigen Wohlwollens. Trotz der Wahrheitspflicht besteht keineswegs die Pflicht zu „rücksichtsloser Offenheit“. Der Arbeitgeber hat auch bei der Zeugniserstellung seine Fürsorgepflicht zu beachten. Das berufliche Fortkommen darf durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig behindert werden.

Ein Mitarbeiter, der in Sachen Leistung und Verhalten eine “4” verdient hat, erhält somit ein wohlwollend formuliertes 4er-Zeugnis.

Öfters höre oder lese ich, dass eine Arbeitnehmerin gar kein schlechtes Zeugnis erhalten darf. Diese Aussage ist falsch. Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein. “Wohlwollend” bedeutet aber nicht “gut”.

In gerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsverträgen findet man regelmäßig die Formulierung, wonach der Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis erhält. Diese Formulierung ist nichtssagend und bedeutungslos, da jedes Zeugnis wohlwollende Formulierungen enthalten muss.

Wer von seinem Arbeitgeber ein Zeugnis mit der Note “2” erhalten möchte, muss dies auch so in den Vergleichs- und Aufhebungsvertragsverhandlungen zum Ausdruck bringen und vereinbaren.

Weitere Beiträge/Urteile zum Thema Zeugnis finden Sie hier.

 

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