LAG Mainz: Tarifvertrag sieht keine bezahlte Freistellung vor

Gleichgeschlechtliche Arbeitnehmer können wegen der Umwandlung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe von ihrem Arbeitgeber keine bezahlte Freistellung von der Arbeit beanspruchen. Auch wenn eine tarifliche Regelung für die Eheschließung eine bezahlte Freistellung vorsieht, gilt dies nicht auch für eine Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 30.06.2020 (AZ: 6 Sa 447/19).

Im Streitfall war die lesbische Klägerin bei einem Chemieunternehmen außertariflich beschäftigt. Der Tarifvertrag der Chemieindustrie wurde daher in ihrem Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommen. Am 27.08.2011 ging die Frau eine eingetragene Partnerschaft mit ihrer Lebensgefährtin ein. Ihr Arbeitgeber gewährte ihr wegen dieses Ereignisses zwei Tage bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Seit dem 01.10.2017 ist statt einer Verpartnerung nur noch eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren möglich. Paare bereits eingetragener Lebenspartnerschaften können diese in eine Ehe umwandeln lassen.

Als die Klägerin dem nachkam und die Ehe mit ihrer Lebenspartnerin einging, beantragte sie für dieses Ereignis einen weiteren Tag bezahlte Freistellung von ihrer Arbeit. Sie verwies auf den geltenden Tarifvertrag, der bei „Eheschließung“ die bezahlte Freistellung vorsehe.

LAG entscheidet zu Gunsten des Unternehmens

Doch darauf hat sie keinen Anspruch, urteilte das LAG. Direkt könne sie sich auf den Tarifvertrag nicht beziehen, da sie außertariflich beschäftigt sei. Allerdings komme eine „betriebliche Übung“ des Arbeitgebers grundsätzlich in Betracht, wenn er in der Vergangenheit regelmäßig bestimmte Verhaltensweisen wiederholt hat. Hier habe der Arbeitgeber in der Vergangenheit die bezahlte Freistellung bei Eheschließung beziehungsweise Verpartnerung auch für außertariflich Beschäftigte angewandt. Damit liege eine betriebliche Übung vor.

Dennoch stehe der Klägerin die Freistellung nicht zu. Aus dem Tarifvertrag ergebe sich nicht, dass diese auch zusätzlich für die Umwandlung von der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe gelten solle. Nach der gesetzlichen Konzeption werde bei einer bereits bestehenden Lebenspartnerschaft keine „neue Ehe“ geschlossen. Es finde nur eine Umwandlung in eine Ehe statt. So sei etwa für die Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag maßgebend, an dem die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde und nicht der Tag der Ehe. Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gelte nach der Umwandlung ebenfalls als Ehevertrag weiter.

Die tariflichen Bestimmungen würden die Freistellung nur bei einer erstmaligen Neubegründung einer Ehe vorsehen. Dies habe hier nicht vorgelegen, so dass auch keine bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangt werden könne, so das LAG.

Bildnachweis: © Andrey Burmakin – Fotolia.com

Seminare

Semianare Arbeitsrecht Blaufelder

Als Referent biete ich Ihnen Seminare und Weiterbildungen zu arbeitsrechtlichen und speziellen Themengebieten an. Dabei sehe ich meine Aufgabe in einer kompetenten und optimal dargestellten Wissensvermittlung, um die praktische Anwendung durch Sie im Unternehmen zu ermöglichen. Mein Angebot ist individuell zugeschnitten auf Ihre Fragestellung, Ihr Anliegen und auf die Teilnehmer, so werden Fragestellungen und Inhalte aus Betriebsrats- und Arbeitnehmersicht andere sein als die für Führungskräfte.

Gerne reise ich für Inhouse-Schulungen zu Ihrem Unternehmen oder zu einem für Sie günstig gelegenen Seminarhotel. Nach dem Seminar stehe ich selbstverständlich auch für Beratungen vor Ort zur Verfügung.

Die Seminare dauern in der Regel zwei bis fünf Tage. Die genaue Dauer sowie Informationen zu den Kosten erhalten Sie auf Anfrage in einem individuell für Sie erstellten Angebot.