LAG Düsseldorf: Arbeitgeber ist aber in der Beweispflicht

Halten sich Arbeitnehmer nicht an die betrieblichen Corona-Schutzmaßnahmen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben. Hustet ein Mitarbeiter einen Kollegen unter anderem absichtlich an und äußert er dabei die Hoffnung, dass dieser sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, kann dies grundsätzlich die Kündigung rechtfertigen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Dienstag, 27.04.2021, verkündeten Urteil klar (AZ: 3 Sa 457/20). Für die Wirksamkeit der Kündigung müsse der Arbeitgeber den Sachverhalt aber klar beweisen, so die Düsseldorfer Richter. Weil ihm des nicht gelang, gaben sie im Streitfall der Kündigungsschutzklage eines Beschäftigten statt.

Der Kläger war seit August 2015 zunächst als Auszubildender und seit 17.01.2019 als Jungzerspannungsmechaniker beschäftigt und Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit dem Auftreten der Corona-Pandemie ergriff der Arbeitgeber im März 2020 einen internen Pandemieplan, um die Ansteckungsrisiken unter den Beschäftigten zu senken.

Darin war unter anderem eine Hustetikette vorgegeben. Beim Husten oder Niesen sollten die Mitarbeiter ein Papiertaschentuch verwenden oder in den Ärmel husten und einen Sicherheitsabstand einhalten. Über die Hygienemaßnahmen wurden alle Beschäftigten informiert.

Nach Angaben des Arbeitgebers habe der Kläger gegenüber Kollegen geäußert, die Maßnahmen nicht ernst zu nehmen. Er habe am 17.03.2020 einen Mitarbeiter ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge vorsätzlich angehustet. Es sei noch der Wunsch geäußert worden, dass der Kollege Corona bekommen solle. Mehrfach habe er zudem vorgeschriebene Hygienemaßnahmen und Sicherheitsabstände nicht eingehalten. Wegen des Hust-Vorfalls und der wiederholten Weigerung, sich an die Schutzmaßnahmen zu halten, wurde dem Mann fristlos gekündigt.

Der Kläger bestritt die Vorwürfe. Er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt. Er habe nach Möglichkeit die Sicherheitsabstände und die Hustetikette eingehalten. Eine vorsätzliche Hustenattacke habe es nicht gegeben. Er habe lediglich einen Hustreiz verspürt und mit Abstand gehustet. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt habe, habe er nur geäußert, dieser solle „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Das LAG urteilte, dass vorsätzliches Anhusten aus nächster Nähe und die Äußerung, dass ein Mitarbeiter so Corona bekommen sollte, „in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kollegen“ verletzt. Mache der Arbeitnehmer zusätzlich noch deutlich, dass er sich nicht an die Arbeitsschutzvorschriften halten wolle, sei durchaus ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung möglich.

Dies müsse der Arbeitgeber aber auch beweisen können. Im Streitfall habe der Arbeitgeber nach umfangreicher Beweisaufnahme die Vorfälle nicht belegen können. Eine Verletzung allein der Abstandsregeln könne ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden.

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach

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