BAG: Arbeitgeber muss versprochene Zielvereinbarung treffen

Wird in einem Arbeitsvertrag eine sogenannte Zielvereinbarung mit Bonuszahlungen vereinbart, muss der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung auch tatsächlich schließen. Kommt ein Gespräch hierüber nicht zustande, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 17.12.2020 entschied (AZ: 8 AZR 149/20). Soll ein Bonus nur bei Erfüllung bestimmter, vom Arbeitgeber einseitig festgelegter Zielvorgaben gezahlt werden, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich so formuliert sein.

Der Kläger war als „Head of Operations“ für die Arbeitsabläufe bei einer Firma am Frankfurter Flughafen zuständig. Er verdiente 7.000,00 € monatlich. Laut Arbeitsvertrag sollte er nach Ablauf der Probezeit zudem eine erfolgsabhängige Bonuszahlung bis zu einem Viertel seines Jahresgehalts bekommen. Einzelheiten hierzu würden „gesondert geregelt“.

In dem nur 15-monatigen Arbeitsverhältnis von März 2016 bis Ende Mai 2017 kam es zu einer entsprechenden Vereinbarung allerdings nicht. Daher forderte der Mann Schadenersatz. Demgegenüber verwies das Unternehmen auf ihr Bonusprogramm; die Kriterien hierfür habe der Mann aber nicht erfüllt.

Das BAG gibt dem Arbeitnehmer Recht

Das BAG sprach ihm nun 14.175,00 € zu. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, für den Bonus jährlich eine Zielvereinbarung abzuschließen. Insbesondere die Formulierung „gesondert geregelt“ verweise auf eine den Arbeitsvertrag ergänzende Vertragsregelung. Gespräche hierüber habe der Arbeitgeber „schuldhaft“ nicht geführt.

Die Kriterien des Bonusprogramms seien dagegen einseitig vom Arbeitgeber festgelegt worden. Dies werde dem Bonus-Versprechen des Arbeitsvertrags nicht gerecht. Daher sei er zum Schadenersatz verpflichtet.

Für die Höhe nahmen die Erfurter Richter an, dass der Arbeitnehmer in den acht Monaten nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit die vereinbarten Ziele dann auch erreicht hätte.

Den Verweis des Arbeitgebers auf erhebliche Verluste in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 ließ das BAG nicht gelten. Eine Vereinbarung, die Bonuszahlungen bei negativem Geschäftsergebnis hätte ausschließen können, sei ja gerade nicht getroffen worden.

Allerdings rechnete das BAG dem „Head of Operations“ ein Mitverschulden an und kürzte den Bonus um zehn Prozent. Denn der Mann hätte auch selbst ein Gespräch über Bonuszahlungen vorschlagen und einfordern können.

 

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