LAG Mainz: In Freistellungsphase ist Lohnanspruch Insolvenzforderung

Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit meist deutliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Denn wurde die angesparte Arbeitsleistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, stellt der erarbeitete Lohnanspruch eine Insolvenzforderung dar, so dass der Arbeitnehmer als Gläubiger nur eine Zahlung in Höhe der im Insolvenzplan festgelegten Quote verlangen kann, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.05.2021 (AZ: 2 Sa 170/20). Die Mainzer Richter ließen die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell vereinbart hatte. Vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2017 arbeitete er bei halbem Lohn voll, um danach bis zum 29.02.2020 weiter bei halber Lohnfortzahlung von der Arbeit gänzlich freigestellt zu werden.

In der Freistellungsphase geriet der Arbeitgeber in finanzieller Schieflage. Es wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde im Juni 2019 wieder aufgehoben, nachdem ein Insolvenzplan verabschiedet wurde. Danach konnten Arbeitnehmer und andere Gläubiger eine Quote von fünf Prozent auf den Betrag ihrer festgestellten Insolvenzforderung erhalten.

Trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens hatte der in der Freistellungsphase befindliche Kläger von Januar bis Juni 2019 zunächst seinen ungekürzten Altersteilzeitlohn erhalten. Doch dann machte der Arbeitgeber einen Rückzieher und forderte das Geld weitgehend zurück.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Mit seiner Klage verlangte er zudem, dass auch für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren das vereinbarte Entgelt voll zu zahlen sei. Das Arbeitsverhältnis habe auch während des Insolvenzverfahrens bestanden. Mit der Freistellungsphase sei das Arbeitsverhältnis neu begründet worden, so dass alle Entgeltverpflichtungen zu erfüllen seien.

Kläger geht weitgehend leer aus

Doch vor dem LAG hatte der Kläger nur teilweise Erfolg. Für den Streitzeitraum Juli 2019 bis Februar 2020, also Insolvenzende bis Ende des Arbeitsverhältnisses, könne er die geltend gemachten 7.790,00 € nicht verlangen. Die in der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer seien Insolvenzgläubiger, so dass ihre Lohnforderung nur nach der im Insolvenzplan festgelegten Quote erfüllt werden müsse. Statt der 7.790,00 € stünden dem Kläger daher nur 389 Euro zu. Insolvenzgläubiger seien jene Arbeitnehmer, „soweit sie Vergütungsansprüche geltend machen, die für ihre Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung zu erbringen sind“. Dies sei bei dem Kläger der Fall.

Dem Kläger stehe jedoch noch ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von insgesamt 762,00 € zu. Dabei handele es sich um eine stichtagsbezogene Sonderleistung, die insolvenzrechtlich dem Zeitraum zuzuordnen sei, in dem der Stichtag fällt. Da die Sonderzahlung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde, sei diese als Masseverbindlichkeit voll zu zahlen.

Auch müsse der Kläger den von Januar bis Juni 2019 erhaltenen vollen Altersteilzeitlohn nicht zurückzahlen, so das LAG. Nach der Insolvenzordnung müsse ein Gläubiger erhaltene Zahlungen nicht zurücküberweisen, auch wenn diese über der Quote des Insolvenzplanes gelegen haben.

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