Verwaltungsgericht Aachen: Bewerber muss nicht eingestellt werden

„Posts“ und „Gefällt mir“-Angaben in sozialen Netzwerken mit homophoben Inhalt sind mit dem Beruf eines Bundespolizisten nicht vereinbar. Es fehlt dann an der „nötigen Toleranz und Neutralität, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person“ ausüben zu können, entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem am Freitag, 27.08.2021, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag (AZ: 1 L 480/21). Damit sei die Einstellung eines Bewerbers zur Bundespolizei zu Recht verweigert worden.

Der Antragsteller hatte im März 2021 eine Einstellungszusage zur Bundespolizei für den September 2021 erhalten. Doch dann fielen der Bundespolizei die Aktivitäten des Bewerbers in den sozialen Netzen auf. So hatte er eine Karikatur mit einem „Like“ versehen, die einen Mann zeigte, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt. Ein gegen den Antragsteller verfügtes Fahrverbot, wurde mit einem „Mittelfinger-Emoji“ kommentiert.

Daraufhin lehnte die Bundespolizei die Einstellung des Mannes wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ab.

Per einstweiliger Verfügung wollte dieser doch noch die Einstellung als Bundespolizist erzwingen. Er habe schließlich eine Zusage erhalten.

Doch allein der „Like“ unter der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche für sich genommen schon aus, die Einstellung zu verweigern, so das Verwaltungsgericht. Der Beruf des Polizeimeisters beinhalte häufigen Kontakt zu Menschen unterschiedlicher ethnischer, Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und verschiedenster sexueller Orientierungen. Mit dem Klick auf den „Gefällt mir“-Button eines Bildes mit homophobem Inhalt fehle es dem Antragsteller offensichtlich an der „nötigen Toleranz und Neutralität, um seine Dienstpflichten ohne Ansehen der Person“ ausüben zu können. An die Einstellungszusage sei die Bundespolizei daher nicht mehr gebunden.

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