BAG: Tarifliche Begrenzung von Überstundenzuschlägen wirksam

Teilzeit-Pflegekräfte an kommunalen Kliniken können für ihre geleisteten Überstunden nicht sofort tarifliche Überstundenzuschläge beanspruchen. Teilzeitbeschäftigte können den Zuschlag nur erhalten, wenn die Überstunden über der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegen, urteilte am Freitag, 15.10.2021, das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 6 AZR 253/19). Die Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Krankenhäuser (TVöD-K) sei wirksam, so die Erfurter Richter, die damit von ihrer früheren Rechtsprechung abwichen.

Vor Gericht war eine Teilzeit-Pflegekraft aus Bayern gezogen, die laut Vertrag 32 Wochenstunden auf einer Intensivstation arbeitete. Im Zeitraum Januar bis Juni 2017 fielen bei ihr insgesamt 21,94 geplante und 10,08 ungeplante Überstunden an.

Der Klinikbetreiber lehnte die Zahlung von Überstundenzuschlägen ab. Diese könnten laut TVöD-K erst für Überstunden beansprucht werden, wenn diese über der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Die Teilzeitkraft habe aber trotz ihrer Überstunden immer noch unter der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gelegen und damit lediglich eine zuschlagsfreie Mehrarbeit geleistet.

Die Frau klagte und argumentierte mit einer BAG-Entscheidung vom 23.03.2017 (AZ: 6 AZR 161/16). In dem damaligen Urteil entschieden die obersten Arbeitsrichter im Fall eines Krankenpflegers, dass diesem unabhängig vom Bestehen einer Teilzeitbeschäftigung – für ungeplante Überstunden ein Überstundenzuschlag zustehen müsse. Maßstab sei hier die im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden.

Doch auch bei Teilzeitkräften müsse es den Überstundenzuschlag geben. Dass „Überstunden“ erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anfallen sollen, sei für Teilzeitbeschäftigte eine „gleichheitswidrige Diskriminierung“.

Doch an dieser Rechtsprechung hielt das BAG im aktuellen Fall nicht mehr fest. Die tariflichen Überstundenregelungen im TVöD-K seien wirksam. Liege bei Teilzeitkräften die Mehrarbeit immer noch unter der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, sei diese „zuschlagsfrei“, sprich: es gibt hierfür kein Extra-Geld. Denn es gebe zwischen den Gruppen von Teilzeit- und Vollzeitkräften beim Ausgleich von Überstunden „völlig unterschiedliche Regelungssysteme“, die nicht miteinander vergleichbar seien. Die tariflichen Regelungen seien damit nicht zu beanstanden.

Liege die geleistete Mehrarbeit von Teilzeitpflegekräften unter der einer Vollzeitbeschäftigten, könne dies allenfalls zu einem höheren tariflichen Tabellenentgelt führen.

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