BAG weist angehende Medizinstudentin ab

Für Pflichtpraktika auch vor Beginn eines Studiums besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt auch bei einer staatlich anerkannten Privathochschule und auch bei Praktika länger als drei Monate, urteilte am Mittwoch, 19.01.2022, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 217/21). Es wies damit eine angehende Medizinerin ab.

Die private Uni, an der sie studieren wollte, verlangte vor Studienbeginn ein sechsmonatiges Krankenpflege-Praktikum. Dies absolvierte die junge Frau an einer Klinik in Trier. Diese hatte zunächst nur ein dreimonatiges Praktikum angeboten, akzeptierte nach einem Hinweis auf die Studienvoraussetzungen der Privatuni dann aber auch eine Dauer von sechs Monaten.

Prompt zog die Frau vor Gericht. Das Gesetz lasse Praktika ohne Vergütung nur bei einer Dauer bis zu drei Monaten zu. Ihr gut sechsmonatiges Praktikum sei daher mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Für Lohn und Urlaubsabgeltung verlangt sie insgesamt 10.270,00 €.

Doch das BAG gab nun der Klinik recht. Zur Begründung verwiesen die obersten Arbeitsrichter auf eine Ausnahmeklausel des Mindestlohngesetzes. Danach besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn bei Praktika, die auf schulrechtliche oder hochschulrechtliche Bestimmungen zurückgehen. Laut Gesetzesbegründung seien davon nicht nur Pflichtpraktika während, sondern auch vor dem Studium erfasst.

Das gelte auch für Privathochschulen, wenn diese staatlich anerkannt sind, betonten die Erfurter Richter. Die Anerkennung stelle sicher, dass Pflichtpraktika nicht der Umgehung des Mindestlohns für Praktikanten dienen. Die Zugangs- und Studienbedingungen seien so einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt.

 

Wenn´s nicht ums Recht, sondern ums Bier geht…

Bierbotschafter Thorsten Blaufelder Dornhan