BAG: Seminar war trotzdem nicht teurer als andernorts

Ein Arbeitgeber muss eine Betriebsratsschulung gegebenenfalls auch dann bezahlen, wenn die Teilnehmer ein Tablet zur Erledigung der Betriebsratsarbeit bekommen. Gegen die „Seminarbeigabe“ ist nichts einzuwenden, wenn die Kosten des Seminars trotzdem nicht unnötig hoch sind, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 16.03.2022, veröffentlichten Beschluss (AZ: 7 ABR 27/20).

Es gab damit dem Betriebsrat einer Wohn- und Fördereinrichtung für behinderte Menschen in Hessen recht. Ein neues Vollmitglied hatte im Februar 2019 an einem Schulungsseminar „Betriebsverfassungsrecht Teil I“ teilgenommen. Die Teilnehmergebühr in Höhe von 699,00 € umfasste ein „Starter-Set“, unter anderem mit einem „Tablet für die Betriebsratsarbeit“, einem USB-Stick und einem Laserpointer.

Der Arbeitgeber nahm diese „Seminarbeigaben“ zum Anlass, die Kostenübernahme zu verweigern. Der Anbieter habe mit dem Tablet Kosten für Arbeitsmittel unzulässig in die Seminargebühr eingerechnet. Gleiches gelte für Geschenke, „die weit über den Rahmen einer kleinen Anerkennung hinausgehen“.

Dennoch muss der Arbeitgeber die Schulungskosten übernehmen, entschied nun das BAG. Grundsätzlich dürften Betriebsräte ihrem Arbeitgeber zwar nur angemessene und zumutbare Kosten aufbürden. Dies habe hier der Betriebsrat aber erfüllt.

Denn nach den Feststellungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts würden andere Anbieter ein vergleichbares Seminar oft deutlich teurer anbieten. Auch ohne die „Beigaben“ wäre es nennenswert günstiger nicht zu haben. Das ausgewählte Seminar sei daher nicht unwirtschaftlich und hier dem Arbeitgeber auch zumutbar, so das BAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 17.11.2021.

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