Form, Inhalt, Zustellung, Fristen: Arbeitgeber müssen Vieles beachten, damit eine Kündigung rechtswirksam ist. Die nachfolgenden zehn Fehler können Arbeitgebern teuer zu stehen kommen, wenn der Gekündigte vors Arbeitsgericht zieht. Dieser mehrteilige Beitrag möchte Arbeitgebern helfen, diese Fehler zu vermeiden und außerdem Arbeitnehmer dabei unterstützen, eine erhaltene Kündigung einer ersten Prüfung zu unterziehen.
1. Die Kündigung ist nicht schriftlich erfolgt
Mit den Worten „Sie sind gefeuert!“ ist es nicht mehr getan; früher ging es noch mündlich, heutzutage ist das nicht mehr möglich. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) die Schriftform vor. Das Schriftformerfordernis gilt übrigens beidseits, also sowohl für die Arbeitgeberkündigung als auch für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers und für alle Arten von Kündigungen: ordentliche, außerordentliche sowie Änderungskündigungen.
Warum ist die Schriftform wichtig?
- Rechtssicherheit: Erhöht die Rechtssicherheit für Beschäftigte.
- Beweisführung: Vereinfacht die Beweisführung vor Arbeitsgerichten.
- Warnfunktion: Veranlasst zur Reflexion über die Ernsthaftigkeit und Folgen der Kündigung.
Unwirksame Formen:
- Fax
- SMS
- Whatsapp-Nachricht
Es empfiehlt sich daher, für die Erklärung der Kündigung das übliche Firmenbriefpapier zu verwenden.
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