Arbeitsgericht Siegburg gibt stellvertretendem Filialleiter recht

Der stellvertretende Filialleiter eines Supermarktes muss die Obst- und Gemüsetheke nicht ständig nach verschimmelter Ware absuchen. Er kann die Kontrolle der Waren auch an ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren, entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Montag, 08.07.2024, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 Ca 386/24).

Die Siegburger Richter erklärten damit sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines stellvertretenden Filialleiters für unwirksam.

Der Kläger war seit sieben Jahren in dieser Position bei einem Discounter beschäftigt. Als die Regionalleitung die Filiale kontrollierte und verdorbene Ware fand, wurde der Kläger abgemahnt. Als dann bei einer weiteren Kontrolle erneut verschimmeltes Obst und Gemüse in der Frischetheke entdeckt wurde, wurde dem stellvertretenden Filialleiter fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Dieser erhob Kündigungsschutzklage und verteidigte sich. Er habe die Frischetheke des Marktes stets stichprobenartig kontrolliert. Er habe ihm unterstellte Mitarbeiter angewiesen, nach verdorbener Ware zu suchen. Verschimmelte Ware sei dabei nicht aufgefallen.

Mit Urteil vom 26.06.2024 erklärte das Arbeitsgericht sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die Warenkontrolle auf ihm unterstellte Mitarbeiter zu übertragen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Stichprobenkontrollen seien daher zulässig gewesen. Der Discounter habe auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger diese Kontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

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