GPS-Überwachung am Arbeitsplatz: Worauf Arbeitgeber und Beschäftigte achten müssen

Immer mehr Unternehmen nutzen GPS-Ortungssysteme in Firmenfahrzeugen oder mobilen Geräten. So sollen Routen optimiert, Missbrauch verhindert oder Arbeitszeiten überprüft werden. Doch nicht alles ist erlaubt – die Überwachung berührt Datenschutz und Persönlichkeitsrechte. Wer hier Fehler macht, riskiert Bußgelder und Beweisprobleme. Dieser Beitrag erklärt Ihnen leicht verständlich, was erlaubt ist – und was nicht.

Was bedeutet GPS-Überwachung im Arbeitsverhältnis?

GPS-Überwachung heißt, dass Standortdaten von Fahrzeugen oder Geräten erhoben werden. Daraus lässt sich ableiten, wo sich Beschäftigte wann aufgehalten haben. Diese Daten sind hochsensibel. Deshalb dürfen sie nur mit einem klaren Zweck und unter Beachtung des Datenschutzes genutzt werden.

Wann ist GPS-Überwachung erlaubt?

Eine GPS-Ortung kann erlaubt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt ein berechtigtes Interesse vor (z. B. Schutz vor Diebstahl, Routenplanung).
  • Die Maßnahme ist verhältnismäßig – mildere Mittel wären ungeeignet oder zu aufwändig.
  • Die Beschäftigten werden umfassend informiert.
  • Es liegt eine freiwillige Einwilligung vor oder es besteht eine klare gesetzliche Grundlage.
  • Der Betriebsrat wird beteiligt – soweit ein Betriebsrat existiert, ist er zwingend einzubinden.

Was sagen Gerichte und Behörden?

Die Rechtsprechung ist streng: Heimliche GPS-Überwachung ist in der Regel unzulässig. Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter heimlich orten, verstoßen gegen die DSGVO und das Persönlichkeitsrecht. Das kann zu Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen und Beweisverwertungsverboten führen. Transparenz und eine klare rechtliche Grundlage sind daher unverzichtbar.

Praktische Schritte für Arbeitgeber

  1. Zweck festlegen: Warum wird GPS benötigt? Dokumentieren Sie den Zweck.
  2. Alternativen prüfen: Gibt es mildere Mittel wie ein Fahrtenbuch?
  3. Betriebsrat einbeziehen: Verhandeln Sie eine Betriebsvereinbarung.
  4. Mitarbeiter informieren: Klären Sie klar über Umfang, Zweck und Speicherdauer auf.
  5. Einwilligung einholen: Sichern Sie sich eine freiwillige Zustimmung.
  6. Datenschutz beachten: Regeln Sie Speicherdauer, Zugriffsrechte und Löschfristen.

Erweiterte FAQ: Häufige Fragen zur GPS-Überwachung

Darf der Arbeitgeber private Fahrten überwachen?
Nein. Privatfahrten sind tabu. Falls das Fahrzeug privat genutzt wird, muss der Tracker abschaltbar sein.

Müssen Mitarbeiter der GPS-Überwachung zustimmen?
Ja, in vielen Fällen ist eine freiwillige Einwilligung die sicherste Lösung. Ohne Einwilligung gilt: Es muss eine klare rechtliche Grundlage geben.

Wie lange dürfen GPS-Daten gespeichert werden?
Nur solange es erforderlich ist. Die Daten sind regelmäßig zu löschen – je nach Zweck meist nach wenigen Tagen oder Wochen.

Darf der Betriebsrat GPS-Daten einsehen?
Nur, soweit es für seine Aufgaben notwendig ist, etwa zur Kontrolle der Einhaltung von Betriebsvereinbarungen.

Was droht bei Verstößen?
Hohe DSGVO-Bußgelder, Imageschäden und das Risiko, Beweise im Arbeitsgerichtsprozess nicht verwenden zu dürfen.

Kann GPS zur Arbeitszeiterfassung genutzt werden?
Ja, aber nur mit klarer Zweckbindung, transparenter Regelung und Einhaltung der Verhältnismäßigkeit.

Wie sollten sich Beschäftigte verhalten?
Bei Zweifeln sollten Beschäftigte den Betriebsrat oder eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht einschalten. Eine heimliche Überwachung muss nicht hingenommen werden.

Fazit: GPS-Überwachung rechtssicher gestalten

GPS-Ortung kann Unternehmen Vorteile bringen, ist aber kein Freifahrtschein für grenzenlose Überwachung. Mit klaren Regeln, Einbeziehung des Betriebsrats und professioneller Rechtsberatung lassen sich Verstöße und Konflikte vermeiden.


Benötigen Sie Unterstützung bei der rechtssicheren Einführung oder Prüfung von GPS-Systemen?
Sprechen Sie mich gerne an – ich berate Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte:
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🌐 www.thorsten-blaufelder.de

 

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In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

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