Arbeitnehmer stehen kurz vor Antritt ihres Arbeitswegs auch beim erforderlichen Reinigen der Autoscheiben unter dem Schutz der Unfallversicherung. Der versicherte Wegeunfall bezieht sich nicht nur auf das „reine Fortbewegen“, sondern auch auf vorbereitende Handlungen, damit die versicherte Fahrt ordnungsgemäß und sicher angetreten werden kann, entschied das Sozialgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.06.2025 (AZ: S 40 U 140/23 D).

Geklagt hatte ein Bäcker, der gegen 1.30 Uhr morgens von seiner Wohnung zur Arbeit fahren wollte. Der Mann begab sich zu seinem Auto und stellte fest, dass sich insbesondere auf der Windschutzscheibe Laub und Schmutz abgelagert hatten. Er reinigte die Scheiben des Autos bewegte sich zur Fahrertür und stürzte dann über eine Bordsteinkante.

Infolge des Unfalls brach er sich unter anderem mehrfach das rechte Handgelenk. Er wollte den Unfall von der zuständigen Berufsgenossenschaft als versicherten Wegeunfall anerkennen lassen.

Der Unfallversicherungsträger lehnte dies jedoch ab. Das Umgehen des Fahrzeugs zum Zwecke der Reinigung der Autoscheiben sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und stelle keine durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasste Handlung dar. Das Reinigen der Scheiben diene lediglich der allgemeinen Fahrbereitschaft des Fahrzeugs.

Dem widersprach jedoch das Sozialgericht und urteilte, dass ein versicherter Wegeunfall vorgelegen habe. Zu den versicherten geschützten Tätigkeiten zählen nicht nur das tatsächliche „Fortbewegen“ zu Fuß oder mit einem gewählten Verkehrsmittel, sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen. Es liege dann eine „natürliche Handlungseinheit“ vor.

Das Reinigen der Autoscheiben kurz vor Antritt des Arbeitswegs gehört zu den versicherten nebenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Dies dient der Herstellung besserer Sichtverhältnisse und einer sicheren Fahrt zur Arbeitsstätte. Eine Unterbrechung des Arbeitsweges liegt nicht vor.

Die Handlungstendenz des Klägers, sich zur Arbeitsstätte zu begeben, hate sich durch das Scheibenreinigen nicht verändert.

Schließlich ist der Fahrer eines Fahrzeugs nach der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, „Maßnahmen zur Beseitigung von Sichtbehinderungen zu ergreifen“, so das Sozialgericht. Wäre die Reinigung der Fahrzeugscheiben vom Versicherungsschutz ausgenommen, „bestünde die Gefahr, dass Versicherte aus Sorge vor einem möglichen Verlust des Versicherungsschutzes geneigt wären, auf solche sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu verzichten, um ihren Arbeitsweg formal ‚unter Versicherungsschutz‘ fortzusetzen“, heißt es weiter in dem Urteil.

 

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