Beenden ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis zu einem zurückliegenden Zeitpunkt, wird die vereinbarte Abfindungszahlung sofort und nicht mit dem nächsten Gehaltslauf fällig. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem Vergleich kein Zeitpunkt benannt wird, wann die Abfindung zu zahlen ist, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 07.07.2026 (AZ: 5 Ta 165/26). Die Abfindung werde nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sofort, spätestens nach einem angemessenen Abrechnungszeitraum von 14 Tagen fällig.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Hannover. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen am 29.09.2025 schließlich einen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt. Im Gegenzug wurde dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 38.000,00 € zugesprochen. Wann die Zahlung fällig wird, wurde nicht vereinbart.
Als gut zwei Wochen später, am 16.10.2025, die Abfindungssumme noch nicht gezahlt war, beantragte der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung. Die Kosten in Höhe von 422,57 € sollte der frühere Arbeitgeber zahlen.
Dieser lehnte die Kostenerstattung ab. Es entspräche arbeitsgerichtlicher Praxis, dass eine Abrechnung und Auszahlung von Vergleichen erst mit dem nächterreichbaren Gehaltslauf erfolgt.
Das Arbeitsgericht hielt die Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten für rechtens.
Das LAG bestätigte diese Entscheidung. Nach dem BGB könne ein Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Dies sei hier der Fall gewesen.
Anderes würde gelten, wenn in dem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft gelegen hätte. Dann wäre problemlos erkennbar gewesen, dass die Abfindung erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werde.
Hier habe der Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses aber in der Vergangenheit gelegen. Es gebe keine „gesicherte Gerichtspraxis“, dass in solch einem Fall die Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf zu zahlen wäre. Dies müsse schon ausdrücklich vereinbart werden. Die Abfindung werde daher sofort, spätestens nach einem angemessenen Abrechnungszeitraum von 14 Tagen fällig. Die 14-Tagesfrist sei hier schon abgelaufen gewesen, so dass die Abfindung zwangsvollstreckt werden konnte.
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