BAG rügt fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Die im Zuge der Insolvenz von Air Berlin erfolgten Kündigungen sind jedenfalls bezüglich der Piloten unwirksam. Die Fluggesellschaft hat die Massenentlassungen fehlerhaft angezeigt, urteilte am Donnerstag, 13.02.2020, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 6 AZR 146/19 und weitere). Wegen unzureichenden Geldes in der Kasse des Insolvenzverwalters können Piloten nennenswerte Nachzahlungen aber kaum erwarten.

Air Berlin hatte im August 2017 Insolvenz angemeldet. In der Folge verloren rund 6.000 Beschäftigte ihre Jobs. Zahlreiche Arbeitnehmer klagten.

Das BAG gab nun den Klagen von sieben Piloten aus Düsseldorf und einem aus Köln statt. Sie hatten vorrangig geltend gemacht, Air Berlin sei teilweise auf andere Fluggesellschaften übergegangen. Vor den Kündigungen habe es daher eine Sozialauswahl geben müssen.

Ob dies zutrifft, prüfte das BAG nicht. Es folgte aber einem Nebenargument der Kläger, die auch eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige gerügt hatten.

Eine solche Anzeige müssen Unternehmen bei größeren Entlassungen bei der für den jeweiligen Betrieb zuständigen örtlichen Arbeitsagentur abgeben. Diese soll sich so auf die anstehenden Vermittlungen vorbereiten können.

Hier hatte Air Berlin seine Massenentlassungsanzeige auf den „Betrieb Cockpit“ bezogen und am Firmensitz in Berlin abgegeben. Hintergrund waren der eigenständige Tarifvertrag und eine eigenständige Personalvertretung für die Piloten.

Auf solche „Vertretungsstrukturen“ kommt es aber nicht an, urteilte das BAG. Entscheidend sei, wo sich die Entlassungen auswirken. Air Berlin sei nach „Stationen“ gegliedert gewesen. Hier hätten die Massenentlassungsanzeigen daher bei den Stationen Düsseldorf beziehungsweise Köln abgegeben werden müssen.

Zudem rügten die Erfurter Richter, dass Air Berlin die Anzeigen berufsbezogen vorgenommen hat. Die Massenentlassungsanzeigen hätten aber je Station auch das Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen.

Im Mai 2020 will das BAG entscheiden, ob daher das Piloten-Urteil auf das Kabinen-Personal übertragbar ist. Klagen mehrerer Flugbegleiterinnen auf eine Abfindung hatte das BAG am 21.01.2020 abgewiesen (AZ: 1 AZR 149/19 und weitere).

So oder so können sich die früheren Air Berlin-Beschäftigten wohl keine großen Hoffnungen auf nennenswerte Nachzahlungen machen. Denn der Insolvenzverwalter hatte bereits zweimal eine Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das bedeutet, dass das bislang von ihm eingetriebene Geld nicht einmal die vorrangig zu bezahlenden Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Beratung im Arbeitsrecht notwendig?

Falls Sie eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an.

Weitere aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen und Neuerungen finden Sie auf meiner Facebook-Seite „Arbeitsrechtsinfos – Thorsten Blaufelder“.

Mein XING-Profil finden Sie hier.

Bildnachweis: © Andrey Burmakin – Fotolia.com