Wenn ein Soldat den Hitlergruß zeigt, muss er in jedem Fall mit einer Herabsetzung seines Dienstgrads rechnen. Eine Entlassung ist dagegen nur gerechtfertigt, wenn der Gruß „tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringt“, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Montag, 14.09.2020, veröffentlichten Urteil bekräftigt (AZ: 2 WD 17.19). Bei NS-verharmlosenden Äußerungen führten im konkreten Fall dagegen „Unreife“ und „historische Unkenntnis“ zu einer milden Disziplinarstrafe.

Der Zeitsoldat hatte sich in einer WhatsApp-Gruppe mehrfach an den Nationalsozialismus verharmlosenden Chats beteiligt. Zudem wird ihm vorgeworfen, bei einem Trinkspiel den Hitlergruß gezeigt zu haben. Dies ist aber nicht erwiesen und wird von ihm auch bestritten.

Das Truppendienstgericht kürzte dem Soldaten die Bezüge für 18 Monate um fünf Prozent und verhängte ein Beförderungsverbot für vier Jahre und damit bis zum Ende seiner bislang vereinbarten Dienstzeit im Jahr 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun das Beförderungsverbot aufgehoben und lediglich die vorübergehende Kürzung der Bezüge bestätigt. In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18.06.2020 fasst es seine bisherige Rechtsprechung zur Verharmlosung des Nationalsozialismus’ durch Soldaten zusammen.

Danach gilt für Soldaten jedes Dienstgrads eine „Treuepflicht zum Grundgesetz“. Diese Pflicht gehe über die reine Anerkennung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinaus. Damit unvereinbar seien „alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der ‚nationalsozialistischen Sache’ zu wirken. Dazu gehöre die Verbreitung von nationalsozialistischem Propagandamaterial, die Verwendung des Hakenkreuzes oder das Zeigen des Hitler-Grußes.

Hier habe der Soldat zwar auch mit bagatellisierenden Äußerungen gegen seine Pflicht verstoßen, aber weniger scharf.

Zudem kommt es nach dem Leipziger Urteil darauf an, ob eine Verharmlosung des Nationalsozialismus’ Ausdruck einer nationalsozialistischen und damit verfassungsfeindlichen Gesinnung ist.

Dies war hier nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall. Grund sei eher „eine altersunangemessene Unreife, verbunden mit historischer Unkenntnis“ gewesen.

 

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