BAG verweist auf Ziel der Verteilungsgerechtigkeit

Sozialpläne dürfen die zu zahlenden Abfindungen deckeln. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Dienstag, 08.02.2022, in Erfurt veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: 1 AZR 562/20). Danach ist es zulässig, die für ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit sonst sehr hohen Abfindungen so zu begrenzen, um zu einer insgesamt gerechteren Verteilung der verfügbaren Mittel zu kommen.

Der beklagte Arbeitgeber musste 2019 ein Werk schließen. Mit dem Betriebsrat wurde ein Sozialplan verabredet. Danach hingen die den entlassenen Arbeitnehmern zu zahlenden Abfindungen von der Betriebszugehörigkeit und dem Monatseinkommen ab, zudem von einem Altersfaktor. Insgesamt war die Abfindung auf höchstens 75.000,00 € gedeckelt.

Unter anderem dagegen wehrte sich der damals 58-jährige Kläger. Die Deckelung benachteilige ihn wegen seines Alters und sei daher unwirksam.

Dem widersprach nun das BAG. Zwar sei die Begrenzung der Sozialplanabfindung durchaus geeignet, bestimmte Arbeitnehmer zu benachteiligen. Hier sehe der Sozialplan für Beschäftigte zwischen 51 und 60 Jahren eine besonders hohe Abfindung vor. Daher sei diese Gruppe besonders betroffen.

Die Begrenzung sei aber „durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt“, urteilte das BAG. Angesichts begrenzter Sozialplanmittel diene die Deckelung der Verteilungsgerechtigkeit. Dadurch solle „möglichst allen vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden“. Denn bei gleicher Gesamtsumme müssten ohne die Deckelung jüngere und rentennähere Beschäftigte deutlich geringere Abfindungen erhalten.

Die Begrenzung auf 75.000,00 €  sei notwendig und geeignet, um dies zu verhindern. Der Betrag sei aber auch hoch genug, um für eine „substanzielle Milderung“ der Nachteile des Arbeitsplatzverlusts zu sorgen, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 07.12.2021.

Weiter urteilte das BAG, dass aber eine ebenfalls vereinbarte Klageverzichtsprämie hier nicht unter die Deckelung fällt. Daher muss der Arbeitgeber dem Kläger noch weitere 26.635,00 € bezahlen.

 

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