Beschimpft ein Betriebsratsmitglied einen Kollegen als „dummer Kanake“ und droht ihn aufzulauern und zu erschießen, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung. Solch eine schwerwiegende Ehrverletzung und ernsthafte Drohung gegen Leib und Leben stellt eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber auch nicht vorher abmahnen muss, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf nach mündlicher Verhandlung am Donnerstag, 19.02.2026, klar (AZ: 11 SLa 502/25). Aus verfahrensrechtlichen Gründen hat das LAG im konkreten Fall jedoch die Wiederholung der Beweisaufnahme für den 13.04.2026 bestimmt.
Der seit 1988 als Anlagenbediener in einem Industriebetrieb beschäftigte Kläger ist Mitglied des 15-köpfigen Betriebsrats. Am 19.02.2025 kam es mit einem weiteren Betriebsratsmitglied zu einem lautstarken Streit, so dass andere Beschäftigte in das Büro gingen und die Streithähne voneinander trennen mussten.
Die Arbeitgeberin bildete wegen des Streits eine interne Untersuchungsgruppe. Nach Befragung von Mitarbeitenden soll der Kläger zu seinem Kollegen gesagt haben: „Du dummer Kanake. Musst mal aufpassen, wenn du in Y unterwegs bis, werde dich abfangen und erschießen“. Später soll er noch im Flur des Betriebs geäußert haben: „Kann mich ruhig anzeigen, der scheiß Kanake, Arschloch“, der „nix im Gehirn“ habe.
Der Betriebsrat stimmte der von der Arbeitgeberin beabsichtigten fristlosen Kündigung zu.
Der Kläger bestritt die Vorwürfe und erhob Kündigungsschutzklage. Er habe weder das andere Betriebsratsmitglied bedroht noch die behaupteten Beleidigungen geäußert.
Das Arbeitsgericht Krefeld sah es zumindest als erwiesen an, dass der Kläger im Streitgespräch „dummer Kanake“ gesagt habe und er diesen auflauern und erschießen wolle. Dies rechtfertige die fristlose Kündigung.
Dem stimmte dem Grunde nach auch das LAG nach mündlicher Verhandlung zu.
Sowohl die vom Arbeitsgericht festgestellten Beleidigungen als auch die Bedrohungen könnten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es handele sich dabei um eine schwere Pflichtverletzung, so dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich sei.
Allerdings muss aus verfahrensrechtlichen Gründen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweisaufnahme wiederholt werden. Das LAG hat hierfür den 13.04.2026 als Termin bestimmt.
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