Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Kündigungsschutz für Eltern gestärkt, die ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen. Der vor der Elternzeit geltende „vorwirkende Kündigungsschutz“ von acht Wochen greift dann vor jedem einzelnen Abschnitt, urteilte das BAG am Donnerstag, 18.06.2026, in Erfurt (Az.: 2 AZR 213/25). Dies gelte auch während der Probezeit.
Damit gab das BAG einem Techniker im Tiefbauamt einer Kommune in Westfalen recht. Er war noch in der Probezeit, als er im Juli 2024 mit 43 Jahren zum zweiten Mal Vater wurde. Er meldete volle Elternzeit für den ersten und den 13. Lebensmonat seiner Tochter an. Für zwei weitere Abschnitte beantragte er eine auf 24 Wochenstunden reduzierte Arbeitszeit, verteilt auf drei Werktage.
Der Arbeitgeber bewilligte dies, kündigte dann aber, noch während der Probezeit, einen Monat vor Beginn des mit Teilzeit belegten zweiten Elternzeit-Abschnitts.
Der Techniker klagte und bekam durch alle Instanzen recht. Zwar sei der frischgebackene Vater im Zeitpunkt der Kündigung nicht in Elternzeit gewesen. Er könne sich aber auf den Kündigungsschutz vor der Elternzeit berufen.
Zur Begründung erklärte das BAG, dieser „vorwirkende besondere Kündigungsschutz“ bestehe laut Elternzeitgesetz (BEEG) ab Anzeige der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor deren Beginn. Zudem dürften Eltern, ihre Elternzeit auf mehrere Abschnitte bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes verteilen. Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe sich, „dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift“.
Dies entspreche auch dem Ziel des Gesetzes, den Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht dadurch leerlaufen zu lassen, dass Arbeitgeber noch kurz vorher kündigen können, betonte das BAG.
Unerheblich sei dabei, ob Eltern mehrere Elternzeit-Abschnitte jeweils einzeln anmelden oder wie im Streitfall gebündelt. Auch eine Ausnahme für den besonderen Kündigungsschutz während der Probezeit kenne das Gesetz nicht.
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