Schmeißen Fußballfans während eines Spiels Böller in die Zuschauermenge, kann dies teuer werden. Denn muss der Fußballverein deshalb eine vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes verhängte Verbandsstrafe zahlen, kann der Verein von dem Fußball-Fan Schadenersatz fordern, urteilte am Donnerstag, 22.09.2016, der Bundesgerichtshof (BGH) (AZ: VII ZR 14/16). Die Karlsruher Richter gaben damit dem 1. FC Köln recht.

Konkret ging es um ein Zweitliga-Heimspiel am 09.02.2014 gegen den SC Paderborn 07. Doch nicht nur auf dem Rasen war die Stimmung explosiv. Ein Kölner Fußballfan warf vom Oberrang der Nordtribüne einen Knallkörper auf den Unterrang. Der explodierende Böller, der nach den gerichtlichen Feststellungen „aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt“, verletzte sieben Zuschauer.

Wegen des Böllerwurfs und wegen vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen des 1. FC Kölns verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes eine Verbandsstrafe. Danach musste der Verein eine Geldstrafe in Höhe von 50.000,00 € zahlen, sowie eine Bewährungsauflage, nach der weitere 30.000,00 € fällig wurden, mit denen Maßnahmen und Projekte zur Gewaltprävention finanziert werden sollten.

Der so abgestrafte Verein zahlte die Geldstrafe, verlangte von dem Fußballfan jedoch Schadenersatz in Höhe von 30.000,00 €.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln meinte noch, dass der Böllerwerfer nicht für Verbandsstrafen aufkommen müsse.

Dem widersprach nun der BGH. Jeden Zuschauer eines Fußballspiels treffe die Pflicht, das Spiel nicht zu stören. Verstoße er dagegen, indem er einen Knallkörper in die Menge wirft, müsse er für daraus folgende Schäden auch haften und sie ersetzen. Dies gelte auch für Geldstrafen des Deutschen Fußball-Bundes. Diese seien ja gerade wegen des Böllerwurfs verhängt worden. „Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen“, so der BGH.

Das OLG muss nun über den Fall neu entscheiden und die weiteren Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch prüfen.

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