© eschwarzer - Fotolia.comWerden bei Massenentlassungen auch Eltern in Elternzeit einbezogen, gilt bereits der Antrag auf Zustimmung durch die Arbeitsschutzbehörde als Tag der Kündigung. Erweisen sich die Massenentlassungen später als unwirksam, gilt dies dann auch für die Eltern in Elternzeit, auch wenn sie ihr Kündigungsschreiben erst viel später erhalten haben, urteilte am Donnerstag, 26. 01.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 442/16). Es beugte sich damit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wies aber bereits auf damit verbundene Probleme hin.

Die Klägerin war als „Ticketing/Reservation Agent“ bei der früheren griechischen Fluggesellschaft Olympic Airlines in Frankfurt am Main beschäftigt. 2009 wurde die Fluglinie privatisiert und zu Olympic Air umstrukturiert. Dabei wurden sämtliche Deutschland-Flüge eingestellt. Daher zeigte die Fluglinie am 17.12.2009 die Massenentlassung von insgesamt 36 Arbeitnehmern an.

Als Massenentlassung gilt die gebündelte Entlassung vieler Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen; die genaue Schwelle hängt von der Betriebsgröße ab.

Einer Entlassung von Arbeitnehmern in Elternzeit muss allerdings die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Landes zustimmen. Diese wurde hier zwar erteilt, was aber zu einer erheblichen Verzögerung führte. Die Klägerin erhielt ihre Kündigung daher erst lange nach Ablauf der 30-Tage-Frist am 10.03.2010.

Die Massenentlassungen erwiesen sich später als unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß einbezogen worden war. Die Kündigung der Mutter in Elternzeit hatte das BAG dennoch für wirksam gehalten, weil sie nicht mehr innerhalb des für Massenentlassungen maßgeblichen Zeitrahmens von 30 Kalendertagen ausgesprochen worden sei (Urteil vom 25.04.2013, AZ: 6 AZR 49/12).

Mit Beschluss vom 08.06.2016 hob das Bundesverfassungsgericht dieses BAG-Urteil auf (AZ: 1 BvR 3634/13). Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Elternzeit „vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes auszuschließen“. Sie werde unzulässig wegen ihrer Elternzeit und damit indirekt wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Der 30-Tage-Zeitraum bleibe in solchen Fällen auch dann gewahrt, wenn der Antrag auf Zustimmung der zuständigen Landesbehörde innerhalb dieses Zeitraums gestellt wurde.

Formal musste nun das BAG neu über den Streit entscheiden, sah sich dabei aber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Es stellte daher nun fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Dabei verwiesen die obersten Arbeitsrichter aber bereits auf erhebliche Probleme, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit sich bringen könnten, etwa wenn Eltern in Elternzeit in mehrere Massenentlassungs-Wellen einbezogen sind. Die Karlsruher Vorgaben könnten sich auch gegen die Eltern wenden, wenn sie die Kündigung erst über 90 Tage nach der Massenentlassungsanzeige erhalten. Laut Kündigungsschutzgesetz wäre dann eigentlich eine neue Massenentlassungsanzeige notwendig. Zudem habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass nach der Massenentlassungsrichtlinie als „Entlassung“ die Kündigungserklärung zu verstehen ist.

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