Was sich zunächst nach einer klaren Sache anhört, muss es bei richterlicher Betrachtung nicht sein.

Um sich auf eine andere Stelle zu bewerben, hatte ein Sparkassen-Mitarbeiter sein Arbeitszeugnis selbst geschrieben. Gut, das kommt in der Praxis häufiger vor – allerdings mit Wissen des Vorgesetzten, der sich die Mühe mit der Zeugniserstellung sparen möchte.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber auf einem Blanko-Formular den Zeugnis-Text samt Unterschrift des Geschäftsführers hinein kopiert. Als seine Vorgesetzten hierüber Kenntnis erhielten, wurde der Mitarbeiter fristlos gekündigt. Auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar, meine ich.

Dagegen klagte der Gekündigte und bekam vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (AZ: 7 Ca 263/10) nun Recht: Der Arbeitnehmer muss weiter beschäftigt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Vorfall zwar als “außerdienstliches Fehlverhalten” zu werten, habe aber keinerlei Einfluss auf die Arbeitsleistung des Teamleiters oder die “betriebliche Verbundenheit aller Mitarbeiter” gehabt. Die gefälschte Unterschrift dürfe somit nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, auch wenn es sich möglicherweise um eine Straftat gehandelt habe.

Ich denke, der Rechtsstreit wird in die “nächste Runde” gehen….