Arbeitsgericht Köln warnt vor Umgehung des Befristungsrechts
Wird die Arbeitszeit eines unbefristet eingestellten Teilzeitmitarbeiters befristet um mindestens 25 Prozent dauerhaft erhöht, muss der Arbeitgeber hierfür einen sachlichen Grund haben.
Allein dessen Wunsch nach guten Arbeitsleistungen und geringen Fehlzeiten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann dies jedoch nicht begründen, entschied das Arbeitsgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25.04.2024 (AZ: 8 Ca 423/24). Die Arbeitsrichter erklärten damit die befristete Arbeitszeiterhöhung eines bei der Stadt Köln als „Call-Center-Agent Bürgerdienste“ angestellten Mannes für unwirksam.
Seit 2013 bietet die Domstadt grundsätzlich nur unbefristete Teilzeit- und keine Vollzeittätigkeiten an. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden dann wiederholt befristete Arbeitszeiterhöhungen angeboten.
So gibt es der Stadt zufolge regelmäßig eine befristete Arbeitszeiterhöhung für Schulung und Einarbeitung. Danach erfolge meist eine auf zwei Jahre dauernde befristete Arbeitszeiterhöhung auf eine Vollzeitstelle. Habe sich der Arbeitnehmer dann bewährt, etwa indem er Zusatzdienste übernommen und eine gute Arbeitsleistung abgeliefert sowie geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgewiesen hat, sei eine unbefristete Vollzeitstelle möglich. Der Personalrat habe dieses Vorgehen nicht beanstandet.
Auch der zunächst in Teilzeit angestellte Kläger nahm die befristeten Arbeitszeiterhöhungen in Anspruch. Als jedoch der Arbeitgeber die Produktivität des Mannes mit der Note „5“ und die Qualität der Arbeitsergebnisse mit der Note „3“ bewertete, wurde ihm ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis verweigert.
Der Mann klagte und meinte, dass die befristete Arbeitszeiterhöhung ohne sachlichen Grund unwirksam sei.
Arbeitsgericht entscheidet zu Gunsten des Klägers
Dem stimmte nun auch das Arbeitsgericht zu. Der Kläger habe Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung von 100 Prozent bei einer tariflichen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden. Werde die Arbeitszeit eines unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses dauerhaft für einen befristeten Zeitraum um mindestens 25 Prozent aufgestockt, brauche es hierfür eines sachlichen Grundes.
„Denn andernfalls würde eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Befristungsrechts drohen, indem, der ‚Grund-Arbeitsvertrag‘ nur mit einem geringen Stundenanteil geschlossen wird, faktisch jedoch eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wird, deren ‚Verlängerung‘ sich der Arbeitgeber jedoch regelmäßig erneut vorbehält“, heißt es in dem Urteil.
Der Gesetzgeber gehe zudem davon aus, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse „normal“ sind. Werde davon ausnahmsweise mit einer befristeten Tätigkeit abgewichen, brauche es für diese Besonderheit eines sachlichen Grundes. Der Wunsch des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer eine möglichst gute Arbeitsleistung erbringen und wenig krankheitsbedingte Fehltage aufweisen, sei aber keine „Besonderheit“, die eine befristete Arbeitszeiterhöhung begründen könne, urteilte das Arbeitsgericht. Denn dieser Wunsch des Arbeitgebers bestehe für alle Arbeitsverhältnisse.
Bildnachweis: © Thomas Reimer – Fotolia.com
Gesunde Arbeitskultur JETZT
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
Podcast Arbeitsrecht
In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Warum nicht mal Mediation probieren?
Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.
Neueste Kommentare