Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn für geleistete Arbeit, dürfen Arbeitnehmer bis zur Zahlung der rückständigen Vergütung ihre Arbeitskraft zurückbehalten. Allerdings muss der Arbeitnehmer für die Zurückbehaltung der Arbeitskraft „unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen“, dass er „dieses Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben“ werde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 14.02.2024 (AZ: 2 Sa 374/23).

Geklagt hatte ein in einem Pflegeheim angestellter Pflegeassistent aus dem Raum Emden. Dieser hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2022 gekündigt. Er bat darum, dass ihm seine Urlaubstage und Überstunden nicht ausgezahlt, sondern als Zeit gutgeschrieben werden. Er arbeitete bis zum 19.04.2022 und war dann bis zum 13.05.2022 krankgeschrieben.

Als der Arbeitgeber das Aprilgehalt nicht zahlte, verlangte der Pflegeassistent mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2022 die ausstehende Vergütung. Andernfalls werde er seine Arbeitskraft zurückbehalten, drohte er. Der Pflegeheimbetreiber kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass der Kläger nach dem Ende seiner Krankschreibung ab dem 14.05.2022 nicht mehr zur Arbeit erschien.

Gerichtlich verlangte der Kläger das ausstehende Gehalt für die Monate April bis Juni 2022.

Darauf habe er aber nur teilweise Anspruch, urteilte das LAG. Für die Zeit vom 01.04. bis 19.04.2022 stehe ihm eine Vergütung in Höhe von 1.690,00 € zu, weil er auch in dieser Zeit gearbeitet habe. Für die Zeit nach der Krankschreibung, also vom 14.05. bis zum 30.06.2022, könne er wegen fehlender Arbeitsleistung nichts verlangen.

Arbeitnehmer hätten zwar ein Rückbehaltungsrecht ihrer Arbeitskraft, wenn der Arbeitgeber Arbeitslohn schulde, so das LAG. Der Arbeitnehmer müsse seine Arbeit dann erst wieder aufnehmen, wenn der Arbeitgeber die rückständige Vergütung gezahlt habe. Allerdings müsse das Zurückbehaltungsrecht wirksam geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer müsse „vor der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen“, „er werde dieses Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben“. Daran habe es im Streitfall gefehlt.

So müsse der Vergütungsanspruch „fällig“ sein. Hier habe der Kläger bereits einen Tag vor der Fälligkeit der Vergütung, am 29.04.2022, auf sein Zurückbehaltungsrecht verwiesen. Auch sei bereits unklar, ab wann der Kläger das Zurückbehaltungsrecht ausüben wolle, nur am 03.05.2022, ab dem 03.05.2022 oder erst ab dem 04.05.2022. Aufgrund der bis 13.05.2022 dauernden Krankschreibung habe der Kläger seine Arbeitskraft am oder ab dem 03.05.2022 zudem gar nicht zurückbehalten können, da er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Auch nach Ablauf der Krankschreibung habe der Kläger nicht eindeutig erklärt, dass er nunmehr von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werde.

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