Die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, ist für viele Beschäftigte ein Privileg.

Anderes verhält es sich jedoch, wenn es sich bei diesem Dienstwagen um einen Leichenwagen eines Bestattungsunternehmes handelt. Ein solches Fahrzeug wollte ein Arbeitnehmer nicht als geeignetes Fahrzeug akzeptieren und zog vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Köln (AZ: 7 Sa 879/09) gab der Klage des Arbeitnehmers statt:

“In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen Fahrzeuges in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Kläger nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.”

Dem ist nichts hinzuzufügen.