Tarifverträge dürfen die Höhe des Urlaubsanspruchs nicht ohne Weiteres an das Lebensalter der Arbeitnehmer koppeln. Zu dieser Entscheidung gelangte das Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom 11.08.2010, AZ: 6 Ca 736/10) und sprach damit einer 23jährigen Kassiererin 36 Urlaubstage statt der im Tarifvertrag für Arbeitnehmer ihrer Altersgruppe vorgesehenen 34 Werktage zu.

Der Tarifvertrag staffelte den Urlaubsanspruch für vier Altersgruppen von 30 bis 36 Werktagen pro Jahr, wobei Arbeitnehmer über 30 Jahren bereits den maximalen Urlaubsanspruch erreichten. Vor Gericht begründete der Arbeitgeber die Regelung damit, dass Arbeitnehmer im Einzelhandel typischerweise mit 20 Jahren ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und einen “eigenen Hausstand” gründeten. Die Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag unterstütze die “Lebens- und Familienplanung” und sei daher keine unzulässige Diskriminierung nach dem AGG.

Die Richter des Arbeitsgerichts Wesel folgten dieser Begründung nicht. So gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Urlaubsregelung tatsächlich die Lebensplanung fördere. Zudem sei die Urlaubsstaffelung auch rein willkürlich gewählt und gerade nicht davon abhängig, ob Arbeitnehmer Familie oder Lebenspartner hätten. Damit verstoße die Regelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und sei daher unwirksam.