Ein Pfarrer, der nach seiner Pensionierung gelegentlich ehrenamtlich für seine frühere Gemeinde tätig wird, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 10.09.2010 entschieden (AZ: S 23 U 250/09).

Der 76-jährige Geistliche war bis zu seiner Pensionierung als evangelischer Pfarrer tätig. Bei Verhinderung seines Nachfolgers hielt er gelegentlich ehrenamtlich Gottesdienste.

Bei einem dieser Gottesdienste stürzte der Pfarrer auf der Treppe zur Empore und zog sich dabei einen komplizierten Bruch zu.

Für die Folgen des Unfalls wollte er die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Denn schließlich stünden ehrenamtlich Tätige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufsgenossenschaft wollte jedoch nicht zahlen. Der Gelegenheitspfarrer zog daraufhin vor Gericht.

Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht, wonach für den Kläger die Regelungen über die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen von Beamten gelten. D. h., der Pfarrer hätte seinen ehemaligen Dienstherren, nämlich die Kirche, und nicht die gesetzliche Unfallversicherung für die Unfallfolgen in Anspruch nehmen müssen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt bestehe das Dienstverhältnis eines Pfarrers, anders als das eines pensionierten Beamten, auch nach Beginn des Ruhestandes fort.

Daraus ergibt sich, dass ein Pfarrer auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für seine Gemeinde dem Recht der Unfallfürsorge der Kirche unterliegt. Im Gegensatz zu anderen Personen steht ein Pfarrer bei solchen Tätigkeiten daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.