Auch nach 38-jähriger Betriebszugehörigkeit ist ein Arbeitnehmer nicht zur Begehung strafbarer Handlungen zu Lasten seines Arbeitgebers berechtigt. Denn strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitsgebers rechtfertigen ebenso wie grobe Vertrauensverstöße grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Darin sind sich die Arbeitsgerichte in Deutschland einig. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in solchen Fällen nicht.

In vorliegendem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedenen Fall hatte der entlassene Arbeitnehmer knapp 38 Jahre als Forstwirt für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Im Jahr 2009 schnitt er mit seiner Motorsäge trockene Buchen aus dem Waldstück des Arbeitsgebers und verlud das Holz auf seinen Pkw-Anhänger, um es als Kaminholz privat zu nutzen. Auf die darauf folgende Entlassung zog er mit dem Argument vor Gericht, dass der Arbeitgeber zumindest stillschweigend mit der Wegnahme des Holzes einverstanden gewesen sei.

In dem folgenden Gerichtsverfahren konnte dem entlassenen Forstwirt jedoch das Gegenteil nachgewiesen werden. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er das Holz an sich nehmen durfte. Auch eine stillschweigende Erlaubnis habe nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber habe ausdrücklich gesagt: “Bleib davon, die brauchen wir für die Drückjagd.” Entscheidend war für das Gericht auch, dass der Forstwirt in einem späteren Telefonat mit dem Arbeitgeber angegeben habe, “erwischt” oder “ertappt” worden zu sein.

Die Richter stellten klar, dass auch der Versuch einer strafbaren Handlung in der Regel eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle. Als Reaktion reiche dann eine Abmahnung nicht mehr aus. Zwar bedarf es andererseits stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar sei oder nicht.

Jedoch führe auch diese Abwägung zu einem für den Forstwirt negativen Ergebnis. Zu seinen Gunsten spreche seine lange Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass er nahezu sein gesamtes Berufsleben seit seiner Ausbildung im Betrieb des Arbeitgebers zugebracht habe. Jedoch führe auch eine derart lange Betriebszugehörigkeit nicht dazu, dass der Arbeitnehmer zur Begehung strafbarer Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers berechtigt wäre.

Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei dem Diebesgut immerhin um einen Anhänger voller Holz, dessen Wert bei 250 bis 300 Euro liege, gehandelt habe . Es gehe also keineswegs um ein Bagatelldelikt. Deshalb sei vorliegender Fall auch nicht mit den in neuester Zeit entschiedenen Fällen, in denen es um die Einlösung eines Pfandbons, um einen Brotaufstrich oder um das Aufladen eines Handys etc. ging, vergleichbar. Dem Arbeitgeber wäre nämlich ein messbarer Schaden durch die Wegnahme des Holzes entstanden, wenn er den Forstwirt nicht zufällig beim Abtransport des Holzes angetroffen hätte. Auch ging es nicht lediglich um Rest- oder Kleinholz, sondern um große Mengen trockenen Buchenholzes, das der Forstwirt extra für den Privatgebrauch geschlagen habe.

Das Gericht schloss mit dem Argument, dass danach das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört sei. Es komme auch erschwerend hinzu, dass das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers mit seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit zusammenhing. Er habe einen Diebstahl innerhalb seines konkreten Aufgabenbereichs bei Gelegenheit der Arbeitsleistung als Forstwirt ausgeübt. Aus der Schwere der Pflichtverletzung könne der Arbeitgeber vernünftigerweise nur die Schlussfolgerung ziehen, dass der Arbeitnehmer, der sich einmal vorsätzlich über die Vermögensinteressen des Arbeitgebers hinwegsetze und seinen Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel setze, vernünftigerweise Anlass zu der Befürchtung biete, dass ähnliche Pflichtverletzungen in Zukunft wieder vorkommen.

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