Lassen sich Studenten von ihrem Studium beurlauben, können sie für diese Zeit kein Arbeitslosengeld II erhalten. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in einem am 27.05.2011 veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Klage eines Leipziger Lehramtsstudenten zurückgewiesen (AZ: L 3 AS 770/09).

Der Student hatte sich für das Sommersemester 2009 wegen der Vorbereitungen für eine Lateinprüfung sowie wegen eines Praktikums vom Studium beurlauben lassen. Daher erhielt er kein Bafög mehr. Auch das Jobcenter wollte keine Unterstützung zahlen. Haben Studenten „dem Grunde nach“ Anspruch auf Bafög, könnten sie kein Arbeitslosengeld II beanspruchen, so die Behörde. Dies sei auch gängige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Das Sächsische LSG bestätigte diese Auffassung in seinem verkündeten Urteil. Die Ausschlussregelung solle verhindern, dass die Jobcenter für die Ausbildungsförderung auf breiter Ebene geradestehen müssen, betonten die Chemnitzer Richter. Im verhandelten Fall war die Ausbildung des Studenten „dem Grunde nach“ BAföG-förderungsfähig. Denn nach den sächsischen Vorschriften ist es den Studenten auch während ihrer Beurlaubung erlaubt, an der Hochschule zu studieren und Prüfungen abzulegen.

Bundesweit ist es in den Ländern unterschiedlich geregelt, ob Prüfungen auch während eines Urlaubssemesters abgelegt werden können. In Bayern ist dies generell nicht möglich. In Thüringen entscheiden die Hochschulen, in Baden-Württemberg dürfen Prüfungen während einer Beurlaubung abgenommen werden, wenn die Studenten sich in Elternzeit befinden.

Da das Bundessozialgericht bislang nicht entschieden hat, inwieweit beurlaubte Studenten Arbeitslosengeld II beanspruchen können, hat das Sächsische LSG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falls zugelassen.

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