Bei betriebsbedingten Kündigungen genießen ältere, kinderlose Arbeitnehmer einen größeren Schutz als jüngere Arbeitnehmer mit Kindern. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am 24.05.2011 veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: 4 Sa 1122/10).

Die gesetzlichen Regelungen im Kündigungsschutzgesetz sehen vor, dass bei betriebsbedingten Kündigungen Arbeitgeber nicht willkürlich entscheiden dürfen, wen sie entlassen. In einer sog. Sozialauswahl müssten sie soziale Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigen. Dazu gehörten die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung. Wie diese einzelnen Merkmale bei der Sozialauswahl gewichtet werden, ist nach der Rechtsprechung umstritten.

Das LAG Köln hat nun entschieden, dass ein höheres Lebensalter mehr zählt als Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Kindern. Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Unternehmen aus der Metallindustrie wegen der schlechten Auftragslage einen Konstrukteur zum 31.05.2010 betriebsbedingt gekündigt. Der damals 53-jährige kinderlose Arbeitnehmer wehrte sich gegen seine Kündigung. Sein Arbeitgeber habe keine korrekte Sozialauswahl vorgenommen, da sein Lebensalter nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Er habe bei einer Kündigung kaum eine Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten, so der Kläger.

Das LAG Köln erklärte in seinem Urteil die Kündigung des Konstrukteurs für unwirksam. Der Arbeitgeber habe bei der vorzunehmenden Kündigung eine  falsche Sozialauswahl zwischen dem 53-jährigen kinderlosen Kläger und einem 35-jährigen Familienvater mit zwei Kindern vorgenommen.

Beide Arbeitnehmer hätten die gleiche Qualifikation und wiesen eine nahezu gleiche Betriebszugehörigkeit auf. Die Auswirkungen der Kündigung würden dem 53-jährigen jedoch wegen einer drohenden langen Arbeitslosigkeit viel härter treffen als den Familienvater. Der 35-jährige Kollege habe wegen seines Alters viel bessere Chancen, eine neue Stelle zu finden. Damit wären die Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern bei einer Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht beeinträchtigt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LAG Köln allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

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