Drücken Autofahrer eine Schranke in einem Parkhaus hoch, um angefallene Parkgebühren nicht bezahlen zu müssen, wird Schadenersatz fällig. Der Parkhausbetreiber darf wegen solch einer „Leistungserschleichung“ auch die Kosten für einen Rechtsanwalt auf den Autofahrer abwälzen, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 20. 06.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 163 C 5295/11). Bei solch fehlendem Unrechtsbewusstsein sei die Einschaltung eines Anwalts „auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig“.

Im konkreten Fall stellte ein Autofahrer für den Besuch eines Fitnessstudios seinen Wagen regelmäßig in einem Parkhaus ab. Die ersten zwei Stunden waren für die Fitnessstudio-Kunden zwar kostenfrei, für die dritte angefangene Stunde wurde jedoch eine Gebühr von 2,50 Euro fällig.

Doch statt zu zahlen, erprobte der durch seinen Sport offenbar noch nicht ausgelastete Autofahrer seine Kraft an der Parkhausschranke, drückte diese hoch und fuhr hinaus. Nachdem ein Parkhausmitarbeiter eine dieser „Fitnessübungen“ beobachtet hatte, wurden die Videoaufzeichnungen ausgewertet und so insgesamt fünf Parkverstöße nachgewiesen.

Dafür forderte der Parkhausbetreiber Schadenersatz. Neben den angefallenen Parkgebühren stellte er 25,00 Euro für die Parkmünzen in Rechnung, die der Autofahrer jeweils bei der Einfahrt in das Parkhaus erhalten aber dann nicht wie vorgesehen in den Kassenautomaten geworfen hatte. Zudem verlangte der Parkhausbetreiber 39,00 Euro für Rechtsanwaltsgebühren. Der Autofahrer wollte zumindest die Anwaltsgebühren nicht bezahlen. Schließlich sei er sofort bereit gewesen, den Schaden zu ersetzen.

Das Amtsgericht München stellte jedoch in seinem Urteil vom 20.05.2011 klar, dass auch die Gebühren für den Rechtsanwalt bezahlt werden müssen. Schließlich habe der Autobesitzer vorsätzlich gehandelt. Dem Parkhausbetreiber treffe dann keine Verpflichtung, „den Schaden so gering wie möglich zu halten“.

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