Arbeitnehmer, die während einer Rufbereitschaft zur Arbeit angefordert werden, haben bei einem Unfall Anspruch auf Schadenersatz für die Schäden an ihrem Auto. Das hat am Mittwoch, 22.06.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (AZ: 8 AZR 102/10). In welcher Höhe der Arbeitgeber haftet, hängt danach vom Verschulden des Arbeitnehmers ab.

Der klagende Oberarzt war an einem frostigen Januar-Sonntag in seine Klinik gerufen worden. Auf der Fahrt schlitterte er in den Straßengraben. Von seinem Arbeitgeber verlangte er, den Schaden von gut 5.700,00 Euro zu ersetzen.

Vor Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht blieb er dabei ohne Erfolg. Schließlich ist grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, wie er zu seinem Arbeitsplatz gelangt, wie auch das BAG betonte.

Im Fall einer Rufbereitschaft liege die Sache aber anders, urteilten die Erfurter Richter. Denn dann sei es der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiter konkret anfordert. Für Schäden am Auto könne der Arbeitgeber dann haften, wenn der Arbeitnehmer seinen Wagen brauchte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu sein.

Der Umfang der Arbeitgeberhaftung richte sich dann „nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“, so das BAG weiter. Nach diesen Regeln muss der Arbeitgeber voll für den Schaden aufkommen, wenn der Arbeitnehmer den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht hat. Umgekehrt zahlt bei grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer allein. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt.

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