Toben sich Arbeitnehmer auf einer Dienstreise beim Fußballspielen aus, stehen sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn das Fußballspiel bei einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung in die Tagungsordnung aufgenommen wurde, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Mittwoch, 13.07.2011, verkündeten Urteil (AZ: L 3 U 64/06). Denn auch während einer Dienstreise bestehe kein „Rund-um-die-Uhr“-Versicherungsschutz, stellten die Darmstädter Richter klar.
Damit kann ein Baumarktleiter aus dem Landkreis Kassel keine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft beanspruchen. Der 49-Jährige hatte sich bei einem Fußballfreundschaftsspiel am rechten Kniegelenk verletzt. Das Spiel sollte eigentlich der krönende Abschluss einer zweitägigen Baumarktleitertagung bei einem Lieferanten sein. Wegen seiner Knieverletzung beanspruchte der Beschäftigte eine Verletztenrente. Das Fußballspiel sei schließlich eine dienstliche Veranstaltung gewesen. Es sei als Tagesordnungspunkt im Tagungsprogramm aufgenommen worden.
Die Berufsgenossenschaft wollte den verletzten Arbeitnehmer jedoch nicht mit der gewünschten Verletztenrente trösten und verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Zu recht, entschied auch das LSG. Nur Tätigkeiten, „die mit dem Beschäftigtenverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen“, würden unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen.
Das während der Dienstreise durchgeführte Fußballspiel habe nur der „Auflockerung“ gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Da spiele es auch keine Rolle, dass das Spiel in das Tagungsprogramm aufgenommen wurde. Der 49-jährige Kläger sei zudem weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen, am Fußballspiel teilzunehmen.
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